Be|rufs|ver|bot 〈n. 11〉 gerichtliches Verbot der Berufsausübung
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Be|rufs|ver|bot, das:
1. (als Strafe od. als Schutzmaßnahme) amtlich ausgesprochenes Verbot, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben.
2. aus politischen Gründen offiziell ausgesprochenes Verbot, einen bestimmten Beruf (bes. im öffentlichen Dienst) auszuüben.
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Berufsverbot,
Strafrecht: eine Maßregel der Besserung und Sicherung; die gerichtliche Untersagung der Berufsausübung eines Straftäters als Maßnahme zur Sicherung der Allgemeinheit vor Straffälligen, die eine Straftat unter grober Verletzung der ihnen kraft ihres Berufs obliegenden Pflichten begangen haben (z. B. sexuelle Verfehlungen im Rahmen eines beruflichen Abhängigkeitsverhältnisses) und befürchten lassen, dass sie bei weiterer Ausübung des Berufs neue erhebliche Taten solcher Art begehen werden. Das Berufsverbot wird für ein bis fünf Jahre, unter Umständen aber auch für immer ausgesprochen (§ 70 StGB). Eine verbotswidrige Berufsausübung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt (§ 145 c StGB). Wenn sich nachträglich Grund zu der Annahme ergibt, dass die Gefahr der Begehung neuer berufsspezifischer Straftaten nicht mehr besteht, kann das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 70 a StGB). Im Verwaltungsrecht die Untersagung der Ausübung eines bestimmten Berufes durch ein Berufsgericht. - Darüber hinaus verbindet sich mit dem Begriff Berufsverbot die schlagwortartige Bezeichnung für die Auswirkung des Extremistenbeschlusses.
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Be|rufs|ver|bot, das: 1. (als Strafe od. als Schutzmaßnahme) amtlich ausgesprochenes Verbot, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben: Realistischerweise wird sie indes nach England reisen, denn die irische Ärztekammer droht jedem, der eine Schwangerschaft abbricht, mit B. (Tagesspiegel 1. 12.97, 32). 2. aus politischen Gründen offiziell ausgesprochenes Verbot, einen bestimmten Beruf (bes. im öffentlichen Dienst) auszuüben: der Radikalenerlass der Ministerpräsidenten, abgekürzt auch B. genannt (Spiegel 52, 1975, 158); 1939 hatten ihm die Nationalsozialisten B. erteilt (Tagesspiegel 17. 8. 98, 23).
Universal-Lexikon. 2012.