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Brandstiftung
Brạnd|stif|tung 〈f. 20vorsätzl. Beschädigung od. Zerstörung von Gegenständen, bes. Gebäuden, durch Verbrennen

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Brạnd|stif|tung, die:
vorsätzliches od. fahrlässiges Verursachen eines 2Brandes (1 a).

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Brandstiftung,
 
Recht: Gemeingefährliches, mit hohen Strafen bedrohtes Gefährdungsdelikt. Wegen schwerer Brandstiftung wird nach § 306 StGB mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft, wer in Brand setzt: 1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 2) ein Gebäude oder ein Schiff, das als Wohnung von Menschen dient, 3) eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während Menschen sich darin aufzuhalten pflegen. Wenn durch die Brandstiftung der Tod eines Menschen verursacht wird, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes, eines Raubes oder raubähnlichen Deliktes auszunutzen, oder wenn er in der Absicht, das Löschen des Feuers zu beeinträchtigen, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat, so kann nach § 307 StGB wegen besonders schwerer Brandstiftung lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren verhängt werden. Die einfache Brandstiftung, bei der nicht ohne weiteres Menschenleben gefährdet werden, wird nach § 308 StGB mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Strafbar sind auch die fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB) und das Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 310 a StGB). Ähnliche Regelungen gelten in Österreich (§§ 169, 170 StGB) und in der Schweiz (Art. 221, 222 StGB).
 

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Brạnd|stif|tung, die: vorsätzliches od. fahrlässiges Verursachen eines Brandes (1 a).

Universal-Lexikon. 2012.