Akademik

dingen
dịn|gen 〈V. tr. 120; hat; veraltet
1. in Dienst nehmen (Arbeiter, Dienstboten)
2. durch Lohn zu jmds. Verfügung gewinnen (Mörder)
[<ahd. dingon „vor Gericht für eine Sache reden, gerichtlich verhandeln, vertragsmäßig festsetzen“; → Ding]

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dịn|gen <dingte/(selten:) dang, hat gedungen/(seltener:) gedingt> [mhd. dingen, ahd. dingōn = vor Gericht verhandeln]:
a) (veraltet, noch landsch.) gegen Lohn in Dienst nehmen, einstellen:
Gesinde d.;
b) (veraltet) gegen Bezahlung für die Erledigung einer Aufgabe verpflichten, engagieren:
einen Bergführer d.;
c) (geh. abwertend) mit Geld für die Ausführung eines Verbrechens gewinnen:
einen Mörder d.;
ein gedungener Killer.

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dịn|gen <dingte/(selten:) dang, hat gedungen/(seltener:) gedingt> [mhd. dingen, ahd. dingōn = vor Gericht verhandeln]: a) (veraltet, noch landsch.) gegen Lohn in Dienst nehmen, einstellen: Gesinde d.; b) (veraltet) gegen Bezahlung für die Erledigung einer Aufgabe verpflichten, engagieren: Ich werde ... einen Führer d., der mich durch die Berge bringt (Seghers, Transit 237); c) (geh. abwertend) mit Geld für die Ausführung eines Verbrechens gewinnen: einen Mörder d.; ein gedungener Killer.

Universal-Lexikon. 2012.