Ein|ge|mein|dung 〈f. 20〉 das Eingemeinden
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Ein|ge|mein|dung, die; -, -en:
das Eingemeinden; das Eingemeindetwerden.
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Eingemeindung,
Zusammenschluss von Gemeinden durch Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder durch Auflösung mehrerer Gemeinden und Bildung einer neuen Gemeinde. Wird nur die Grenze gegenüber einer fortbestehenden Gemeinde verschoben, handelt es sich um eine Umgemeindung der betroffenen Gemeindeteile. Eingemeindungen und Umgemeindungen richten sich nach den nicht ganz einheitlichen Bestimmungen der Gemeindeordnungen. Die Eingemeindung darf nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen. Die Gemeindeordnungen gestatten Verhandlungen und teilweise auch genehmigungsbedürftige Eingemeindungsverträge über freiwillige Gebietsänderungen zwischen den betreffenden Gemeinden. Zumindest bei Gebietsänderungen gegen ihren Willen, zumeist auch bei Auflösung und Neubildung von Gemeinden ist ein besonderes Gesetz erforderlich. Die Einflussnahme der Gemeindevertretungen und der Bürgerschaft ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Immer ist es den beteiligten Gemeinden gestattet, die näheren Bedingungen der Eingemeindung, z. B. die Frage der Rechtsnachfolge, die Übernahme von Bediensteten, durch einen Vertrag zu regeln, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Im Zuge der kommunalen Neugliederung der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1967 bis 1978 hat sich die Zahl der Gemeinden stark vermindert (von 24 282 auf 8 519); am 1. 1. 1995 bestanden im früheren Bundesgebiet (einschließlich Berlin) 8 513 Gemeinden. In den neuen Ländern ging die Zahl der Gemeinden von 7 622 am 1. 1. 1991 auf 6 291 am 1. 1. 1995 zurück.
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Ein|ge|mein|dung, die; -, -en: das Eingemeinden, Eingemeindetwerden: Das nach einer Sondersitzung verabschiedete Gesetzeswerk regelt -en und Zusammenlegungen von Gemeinden im ländlichen Raum (FAZ 29. 10. 98, 6).
Universal-Lexikon. 2012.