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Elektrizitätszähler
Elek|tri|zi|täts|zäh|ler 〈m. 3Gerät zum Messen (Zählen) des Stromverbrauches
Die Buchstabenfolge elek|tr... kann in Fremdwörtern auch elekt|r... getrennt werden.

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Elek|t|ri|zi|täts|zäh|ler, der:
Zähler (1) zum Messen des Verbrauches od. der Lieferung elektrischen Stroms.

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Elektrizitätszähler,
 
Gerät zum Messen und Registrieren der durch eine elektrische Leitung hindurchfließenden Elektrizitätsmenge oder elektrischen Energie. Man unterscheidet nach der Stromart Gleichstromzähler (meist Amperestundenzähler) sowie Wechselzählerund Drehstromzähler, wobei hier Wirk-, Blind- und Scheinverbrauchszähler unterschieden werden, nach der Bauart Motorzähler und statische Zähler, nach der Verrechnungsart Einzähler und Zweitarif-, Maximumzähler und Überverbrauchszähler. - Wechsel- und Drehstromzähler sind Motorzähler mit einem rotierenden Messwerk. Dieses besteht bei einem Induktionszähler aus einem Triebsystem, einem Bremsmagneten, der Zählerscheibe (Messwerkrotor) und einem sechsstelligen Zählwerk. Von zwei Spulen, einer an der Netzspannung liegenden Spannungsspule (große Induktivität) und einer vom Verbraucherstrom durchflossenen Stromspule (geringe Induktivität), werden zwei Magnetfelder erzeugt, die die Zählerscheibe (Aluminium) durchsetzen und in ihr Wirbelströme induzieren. Dadurch wird ein der Belastung proportionales Drehmoment erzeugt. Dieses ist am größten, wenn der Spannungsfluss um 90º dem Stromfluss nacheilt, was durch eine Kunstschaltung, den so genannten 90º-Abgleich, erreicht wird. Die Drehzahl der Zählerscheibe wird durch den Bremsmagneten, der dem Antriebsmoment entgegenwirkt, so geregelt, dass sie der momentanen Leistung, d. h. dem Stromverbrauch, entspricht und somit die Zahl der Umdrehungen den Verbrauch in der Ableseperiode angibt. Das Zweitarifzählwerk dient zur getrennten Erfassung des Verbrauchs je nach Entnahmezeit (Tag- und Nachtstrom). Die Umschaltung geschieht durch eine getrennte Schaltuhr oder einen Rundsteuerempfänger. - Elektrizitätszähler unterliegen der amtlichen Eich- und Beglaubigungspflicht.

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Elek|tri|zi|täts|zäh|ler, der: Zähler (1) zum Messen des Verbrauches od. der Lieferung elektrischen Stroms.

Universal-Lexikon. 2012.