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Elternzeit
Ẹl|tern|zeit 〈f. 20Beurlaubung von einem Arbeitsverhältnis (mit Kündigungsschutz) nach der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, das derjenige Elternteil in Anspruch nehmen kann, der sich der Betreuung u. Erziehung des Kindes widmet; →a. Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld

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Ẹl|tern|zeit, die (Amtsspr.):
berufliche Freistellung (mit Kündigungsschutz), die Mütter od. Väter, die Teilzeit gearbeitet haben, nach der Geburt eines Kindes für dessen Betreuung beanspruchen können.

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Elternzeit,
 
früher Erziehungsurlaub, befristeter Freistellungsanspruch. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, oder einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners oder einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder für das sie Erziehungsgeld beanspruchen, in einem Haushalt leben und b) dieses Kind selbst betreuen oder erziehen (Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, Kurzbezeichnung Bundeserziehungsgeldgesetz, Abkürzung BErzGG, in der Fassung vom 1. 12. 2000). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit-Berechtigten können einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben (§ 14 Absatz 1 Ziffer 5-7 Teilzeit-und Befristungsgesetz). Sie haben ferner einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BErzGG).

Universal-Lexikon. 2012.