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Existenzminimum
Exis|tẹnz|mi|ni|mum 〈n.; -s; unz.〉 Mindestmaß des Einkommens, mit dem der Mensch noch leben kann ● mit einem solchen Gehalt kann er nur noch am \Existenzminimum leben

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Exis|tẹnz|mi|ni|mum, das <o. Pl.>:
zum Leben unbedingt nötiges Mindesteinkommen.

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Existẹnzminimum,
 
materielle Güter, die ein Mensch zur Bestreitung seines existenznotwendigen Bedarfs benötigt (physisches Existenzminimum), beziehungsweise die Gütermenge, die zur Realisierung des Lebensunterhalts und der Aufrechterhaltung von Beziehungen zur Umwelt (d. h. Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben) erforderlich ist (soziales oder kulturelles Existenzminimum). - Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Rahmen der Einkommensbesteuerung sicherzustellen, dass dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Steuerpflicht mindestens ein dem Geldwert des Existenzminimum entsprechendes Einkommen verbleibt. Dieser Forderung wird im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 32 a EStG) dadurch entsprochen, dass der Tarif mit einem Bereich beginnt, innerhalb dessen ein Steuersatz von 0 % angewendet wird (Nullzone, Grundfreibetrag). Bei jährlich steigenden Lebenshaltungskosten steigt naturgemäß das steuerliche Existenzminimum. In seinem Beschluss vom 25. 9. 1992 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der seit 1990 geltende Grundfreibetrag von 5 616 DM (11 232 DM bei Verheirateten) nicht mehr dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht werde, dem Steuerpflichtigen nicht Teile des zur Bestreitung seines Existenzminimums notwendigen Einkommens zu entziehen. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, einen Einkommensbetrag mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von der Einkommensteuer freizustellen. Nach einer Übergangslösung 1993-95 wurde im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. 10. 1995 daraufhin ein neuer Einkommensteuertarif mit einer auf (1996) 12 095 DM (1998: 12 365 DM, 1999: 13 067 DM; für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag) ausgedehnten Nullzone (Grundfreibetrag) verabschiedet (Einkommensteuer). Der derzeitige (2002) Grundfreibetrag beträgt 7 235 bei Ledigen (Ehepaare: 14 470 ). In der Sozialhilfe soll die Hilfe zum Lebensunterhalt, die an Bedürftige außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen ohne Rücksicht auf die Ursache der Bedürftigkeit gewährt wird, das Existenzminimum garantieren. - Zur Wirtschaftstheorie ehernes Lohngesetz.
 

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Exis|tẹnz|mi|ni|mum, das <o. Pl.>: zum Leben unbedingt nötiges Mindesteinkommen: diese Rente liegt gerade über dem E.; alles ist beschissen, solang man unterm E. der Millionäre liegt (Fels, Unding 251); Viele leben am Rande des -s (MM 5. 5. 88, 28).

Universal-Lexikon. 2012.