Akademik

Flächennutzungsplan
Flạ̈|chen|nut|zungs|plan 〈m. 1uvon einer Gemeinde aufgestellter Plan, aus dem die geplante Nutzung des Bodens (Wohnen, Gewerbe, öffentl. Gebäude usw.) hervorgeht

* * *

Flạ̈|chen|nut|zungs|plan, (auch:) Flạ̈|chen|nüt|zungs|plan, der:
von den Gemeinden zu erstellender Plan, der die beabsichtigte Nutzung der Fläche der Gemeinde veranschaulicht.

* * *

Flächennutzungsplan,
 
vorbereitender Bauleitplan, der die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darstellt, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde ergibt (§ 5 Baugesetzbuch). Inhalt des Flächennutzungsplans ist die Abgrenzung und Zuordnung der Hauptbauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (z. B. Grün- und Nutzflächen, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) sowie zu den Flächen für den Gemeinbedarf, für die Landwirtschaft und für Wald; gegebenenfalls ist von benachbarten Gemeinden ein gemeinsamer Flächennutzungsplan aufzustellen.
 
Die Bauleitpläne (Bauleitplanung), zu denen neben dem Flächennutzungsplan auch der Bebauungsplan gehört, werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgestellt. Planentwurf und voraussichtliche Auswirkungen sind frühzeitig mit den Bürgern zu erörtern; anschließend ist der Plan mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung (Bauplan) öffentlich auszulegen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde; dieser müssen vorgebrachte Bedenken und Anregungen, die von der Gemeinde in der Planung unberücksichtigt bleiben, bei der Planvorlage mit einer Stellungnahme vorgelegt werden. Mit örtlicher Bekanntmachung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam, er wird damit zur Grundlage für die Bebauungspläne. Er ist seiner Rechtsqualität nach bloßer Plan, also kein Rechtssatz oder Verwaltungsakt, jedoch entfaltet er Rechtserheblichkeit z. B. bei der Beurteilung von Baugesuchen im Außenbereich (§ 30 Absatz 1 Baugesetzbuch). Auch für die Planungen von Trägern öffentlicher Belange besteht ein Anpassungszwang an den wirksamen Flächennutzungsplan.

* * *

Flạ̈|chen|nut|zungs|plan, der: von den Gemeinden zu erstellender Plan, der die beabsichtigte Nutzung der Fläche der Gemeinde veranschaulicht.

Universal-Lexikon. 2012.