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Eigentum
Besitz; Hab und Gut; Vermögen; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten

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Ei|gen|tum ['ai̮gn̩tu:m], das; -s, -e:
etwas, was jmdm. gehört:
persönliches Eigentum; das Grundstück ist sein Eigentum.
Syn.: Besitz, Geld und Gut (geh.), Hab und Gut (geh.), Habe, Haus und Hof, Vermögen.
Zus.: Privateigentum, Staatseigentum.

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Ei|gen|tum 〈n.; -s; unz.〉 rechtl. Herrschaft über eine Sache mit voller Nutzungs- u. Verfügungsgewalt; →a. Besitz ● geistiges \Eigentum, persönliches, privates, öffentliches \Eigentum; das ist mein \Eigentum das gehört mir

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Ei|gen|tum , das; -s, -e <Pl. selten> [mhd. eigentuom]:
1.
a) jmdm. Gehörendes; Sache, über die jmd. die Verfügungs- u. Nutzungsgewalt, die rechtliche (aber nicht unbedingt die tatsächliche) Herrschaft hat:
das Haus ist mein E.;
sich an fremdem E. vergreifen (verhüll.; stehlen);
diese Erfindung ist sein geistiges E. (urheberrechtlich geschütztes Geisteserzeugnis);
b) Recht od. Verfügungs- u. Nutzungsgewalt des Eigentümers, rechtliche (aber nicht unbedingt tatsächliche) Herrschaft über etw.:
das E. achten;
das Grundstück ist in unser E. übergegangen;
geistiges E. (Rechtsspr.; Urheberrecht) an etw. haben.
2. (veraltet) Land-, Grundbesitz.

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Eigentum,
 
das umfassende Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über Grund und Boden (unbewegliche Sachen) und sonstige Habe (bewegliche Sachen, Rechte u. a.).
 
 Privatrecht
 
Das BGB enthält keine (Legal-)Definition des Eigentumsbegriffs; die in § 903 BGB enthaltene Regelung, dass der Eigentümer einer Sache nach Belieben mit ihr verfahren kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, legt im Wesentlichen den Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Befugnis fest. Begrifflich ist das Eigentum das umfassendste Recht zu tatsächlicher und rechtlicher Nutzung, das die Rechtsordnung in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Sachen zulässt; es ist ferner formaler Zuordnungsbegriff im Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsträger. Die Formen des Eigentums sind begrenzt, das BGB unterscheidet: Alleineigentum (Rechtsinhaber ist nur eine natürliche oder juristische Person), Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum, jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil an der ganzen Sache), Gesamthandseigentum (es besteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören; das Gesamthandseigentum ist nicht rechtsgeschäftlich begründbar, sondern tritt gesetzlich ein, z. B. im Erbfall). Sonderformen des Eigentums sind z. B. (gesetzlich) das Bergwerkseigentum, das Wohnungseigentum sowie (rechtsgeschäftlich) das Sicherungseigentum oder das Treuhandeigentum.
 
Der Erwerb des Eigentums vollzieht sich auf verschiedene Weise. In der Regel ist der Eigentumserwerb ein abgeleiteter (derivativer) Erwerb, so bei der Eigentumsübertragung und beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (guter Glaube). Möglich ist auch der ursprüngliche (originäre) Eigentumserwerb, z. B. durch Aneignung (Aneignungsrecht), Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Fruchterwerb (Frucht). Schließlich kommt der Eigentumserwerb durch Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere bei Erbgang oder Gütergemeinschaft), Surrogation oder kraft Staatsaktes (beim Zuschlag in der Zwangsvollstreckung oder infolge einer Enteignung) in Betracht.
 
Bei der Übertragung von Eigentum ist zu unterscheiden zwischen der Eigentumsübertragung bei Grundstücken und bei beweglichen Sachen. Die Eigentumsübertragung bei Grundstücken vollzieht sich grundsätzlich in der gleichen Weise wie die Übertragung anderer Grundstücksrechte (z. B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit): Notwendig ist die Einigung zwischen den Beteiligten über die Veräußerung und den Erwerb des Eigentums und die (konstitutive) Eintragung des Rechtsüberganges ins Grundbuch (§ 873 BGB). Von dieser (dinglichen) Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, der Auflassung, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft, also z. B. der Grundstückskaufvertrag, zu trennen, wenngleich beide Teile in der Regel in derselben Urkunde verkörpert werden. Die Auflassung bedarf in besonderen Fällen der Genehmigung, z. B. im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr. In den neuen Ländern bedürfen nach der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung vom 20. 12. 1993 weitere Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Mit der Eigentumsübertragung am Grundstück geht regelmäßig auch das Zubehör auf den Erwerber über.
 
Auch bei der Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Rechtsübergang an der Sache erforderlich. Das auf den Rechtsübergang abzielende schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kauf, Schenkung) ist von der Einigung rechtlich getrennt zu werten, obgleich bei den Geschäften des täglichen Lebens beide Teile zusammenzufallen pflegen. Zur Einigung muss ferner die Übergabe der Sache, das heißt das Einräumen des unmittelbaren Besitzes an der Sache, hinzutreten (Traditionsprinzip). Das BGB kennt eine Reihe von Tatbeständen, die die direkte Übergabe (nicht die Einigung) ersetzen: 1) Die Übergabe kann entfallen, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist (§ 929 Satz 2; brevi manu traditio). 2) Soll der bisherige Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache behalten, kann die Übergabe durch Vereinbarung eines bestimmten Rechtsverhältnisses, z. B. Miete, Leihe (Besitzmittlungsverhältnis), ersetzt werden, aufgrund dessen der Veräußerer weiter im Besitz der Sache bleibt (§ 930; Besitzkonstitut), besonders bei der Sicherungsübereignung. 3) Ist ein Dritter im Besitz der Sache, kann die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber ersetzt werden (§ 931).
 
Rechtlich zulässig ist ferner die Übereignung über einen Vertreter des Erwerbers, so bei den Barkäufen des täglichen Lebens, da es dem Veräußerer in der Regel gleichgültig ist, an wen er das Eigentum überträgt. Erwerber ist der eigentliche Geschäftsherr (Grundsatz der »Übereignung an den, den es angeht«).
 
Die Grenzen des privatrechtlichen Eigentumsrechts werden durch die Gesetze und die Rechte Dritter gezogen. Allgemeine Eigentumsbeschränkungen sind ihm durch das Missbrauchs- (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) auferlegt, ferner durch den zivilrechtlichen Notstand, das Nachbarrecht, dingliche Belastungen (z. B. Dienstbarkeiten) sowie die verfassungsrechtlich verankerte Sozialgebundenheit, die im Privatrecht besonders im Mietrecht manifest wird.
 
Das Eigentum genießt einen besonders gestalteten (dinglichen) Rechtsschutz. Der Eigentümer kann, wenn ihm der Besitz vorenthalten wird, die Sache von jedem herausverlangen, der sie besitzt, es sei denn, dieser kann ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer nachweisen. Mit diesem Herausgabeanspruch kann der Eigentümer zugleich Schadensersatz für Verschlechterung und für die ihm entgangenen Nutzungen verlangen. Dabei wird zwischen gutgläubigem und bösgläubigem Besitzer unterschieden (§§ 985 folgende BGB; Eigentumsherausgabeanspruch, Rei vindicatio). Der Eigentümer kann ferner die Unterlassung jeder anderen Störung rechtlicher oder tatsächlicher Art (unberechtigte Wegebenutzung, unberechtigte Zufuhr von Rauch) von dem Störer verlangen; auf Verschulden kommt es dabei nicht an (negatorische Klage, § 1004 BGB, Eigentumsstörungen). Bei schuldhafter Verletzung seines Eigentums hat der Eigentümer außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Absatz 1 BGB). Gerät eine Sache (z. B. ein Stück Vieh) auf ein fremdes Grundstück, so hat der Eigentümer einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sie abzuholen (§ 1005 BGB).
 
Im österreichischen Recht ist das Eigentum (§§ 353 folgende ABGB) das stärkste Recht, das man an einer Sache (Sachbegriff in § 285, Eigentum an Forderungen ist jedoch modifiziert zu betrachten) haben kann. Beschränkt wird das Eigentum durch das Interesse der Allgemeinheit und durch das Nachbarrecht (v. a. §§ 364 folgende). Das ABGB kennt Alleineigentum (§ 357) und Miteigentum (§ 825); das Wohnungseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Das Eigentum wird originär oder derivativ erworben; in jedem Fall sind aber Titel (Erwerbsgrund) und Modus (Erwerbsart) erforderlich. Titel ist z. B. ein Kaufvertrag oder die Einantwortung; Modus ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei Grundstücken die Grundbucheintragung. Für die Übereignung gilt, dass Eigentum grundsätzlich nur vom Berechtigten wirksam erworben werden kann; Ausnahmen zugunsten des redlichen Erwerbers finden sich in den §§ 367 ABGB und 366 HGB. Die dem BGB bekannte dingliche Einigung (Auflassung) ist dem ABGB fremd. Das Eigentum kann auch ersessen werden (§ 1478 ABGB). Geschützt wird das Eigentum, ähnlich wie im deutschen Recht (BGB), v. a. durch die Rei vindicatio (Eigentumsherausgabeanspruch, § 366 ABGB) und die Actio negatoria (Abwehranspruch, § 523 ABGB).
 
In der Schweiz ist das Eigentum (Artikel 641 folgende ZGB) nach Inhalt und Ausübung ähnlich wie in Deutschland und in Österreich geregelt. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vollzieht sich bei Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch und bei Fahrnis durch Übertragung des Besitzes (Artikel 656, 714 ZGB), in beiden Fällen gestützt auf einen Rechtsgrund (z. B. Kauf), das heißt abweichend vom deutschen Recht ist das Verfügungsgeschäft kausaler Natur.
 
 Staatsrecht
 
Das GG (Artikel 14) sowie die Verfassung der Länder in Deutschland enthalten Eigentumsgarantien. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes hat sich im Laufe der Zeit stark erweitert, besonders schon aufgrund der Auslegung, die Artikel 153 der Weimarer Reichs-Verfassung durch das Reichsgericht erfahren hat. Er geht über das Eigentum des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB) hinaus und bezieht die durch die gesellschaftlichen Anschauungen geformten Rechtspositionen mit ein. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst danach alle privaten vermögenswerten Rechte, also Forderungsrechte aller Art, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, beschränkte dingliche Rechte, Urheber- und Erfinderrechte, Mitgliedschaftsrechte. Nicht geschützt werden bloße Wettbewerbs- und Erwerbschancen. Inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte unter den Eigentumsschutz fallen, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen solchen Schutz nur an, »wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht«. Dies sei umso eher anzunehmen, je mehr die Rechtsposition nicht nur auf bloßer Gewährung, sondern auch auf eigener Leistung beruhe (anerkannt z. B. für den Kern der Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten). Nicht unter den Eigentumsschutz fallen demnach z. B. Subventionsansprüche. Die Entwicklung des modernen Sozialstaates hat zudem das Bewusstsein dafür geschärft, dass die materiell-wirtschaftliche Existenz des Menschen weniger von privatem Sachvermögen als vielmehr von Leistungen abhängt, die dem Einzelnen aus seinem Arbeitsverhältnis und den mit diesem verbundenen weiter gehenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge erwachsen. So beschaffene Ansprüche sind schon »historisch eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft« (Bundesverfassungsgericht). Als ein Wesensmerkmal des Eigentumsrechts wird die »Privatnützigkeit« angesehen, das heißt die Zuordnung zu einem Rechtsträger, dem das Eigentumsrecht als Grundlage privater Initiative und eigenverantwortlichen Interesses dient. Dies unterstreicht den Charakter des Eigentums als Freiheitsrecht. Das Eigentumsgrundrecht weist eine durch die Eigentumsgarantie und die Sozialpflichtigkeit gekennzeichnete besondere Struktur auf: Auch der Gesetzgeber ist durch das Grundrecht gebunden, er ist aber zugleich aufgefordert, »Inhalt und Schranken« des Eigentums zu bestimmen. Solange er die »Institutsgarantie«, die das GG abgibt, wahrt, das heißt die Garantie einer privatnützigen Eigentumsordnung aufrechterhält, kann er durch bürgerlich- und öffentlich-rechtliche Vorschriften den Umfang und die Grenzen des Eigentums bestimmen. Dabei hat er auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zum Ausdruck zu bringen (Artikel 14 Absatz 2 GG: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen«). In der modernen Sozialordnung greift die (entschädigungslose) Inhaltsbestimmung und Schrankenziehung weit über das bürgerliche Recht hinaus, etwa in den Vorschriften des Städtebaurechts, des Umweltrechts (Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz), des Wirtschaftsrechts (Mitbestimmung der Arbeitnehmer) und des Landwirtschaftsrechts (Grundstücksverkehr, Höferecht, Flurbereinigung).
 
Der Entzug von Eigentum ist in der Regel Enteignung, die nur aus übergeordneten Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig ist und einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf.
 
In der DDR gab es keinen einheitlichen Eigentumsbegriff. Die Verfassung vom 6. 4. 1968 in der Fassung vom 7. 10. 1974 unterschied zwischen mehreren Eigentumsformen, die im Zivilgesetzbuch (ZGB) näher ausgestaltet waren. Es gab das sozialistische Eigentum in seinen drei Elementen Volkseigentum (zwingend u. a. für Bodenschätze, Kraftwerke, Banken, Versicherungen, Industriebetriebe), genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive (v. a. in der Landwirtschaft) und Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (besonders bei kulturellen Einrichtungen). Das sozialistische Eigentum, v. a. das (staatliche) Volkseigentum an Produktionsmitteln, galt als eine der unantastbaren Grundlagen der Gesellschaftsordnung und erfuhr entsprechenden juristischen Schutz. Als vom sozialistischen Eigentum abgeleitete Eigentumskategorie existierte das persönliche Eigentum. Es sollte der Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse des Einzelnen dienen, sein Gebrauch durfte den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Persönliches Eigentum wurde v. a. durch Arbeitseinkommen, Schenkung und Ähnliches erworben und existierte z. B. in Form von Ersparnissen, Hausrat, Gebäuden für Wohn- und Erholungsbedürfnisse. Hiervon getrennt zu betrachten waren das Privateigentum (u. a. das Eigentum der Handwerker sowie Eigentum an Grund und Boden), das seine Eigenschaft als eigene Kategorie weitgehend verloren hatte. Privateigentum an Bodenschätzen, Kraftwerken, Industriebetrieben, Transportmitteln der Eisenbahn u. a. war nach Artikel 12 der Verfassung unzulässig (dieses Verbot wurde durch Verfassungsänderung vom 12. 1. 1990 aufgehoben).
 
In den neuen Ländern finden seit 3. 10. 1990 auf das Eigentum an Sachen grundsätzlich die Vorschriften des BGB Anwendung (Artikel 233 § 2 Einführungsgesetz zum BGB). Das in der DDR entweder aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts (§§ 312 folgende ZGB) oder infolge der Errichtung von Gebäuden durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe auf fremdem Boden (§ 459 ZGB) entstandene, vom Grundstück gesonderte Gebäudeeigentum besteht fort (Artikel 233 §§ 2 b, 3, 4, 8 Einführungsgesetz zum BGB). Die Anpassung des vom Grundstück unabhängigen Eigentums am Gebäude an das BGB und seine Nebengesetze mit dem Ziel der Herbeiführung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit von baulichen Anlagen und Grundstücken erfolgt nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. 9. 1994. Von den dinglichen Nutzungsrechten sind die pachtähnlichen vertraglichen Nutzungsberechtigungen nach §§ 312 folgende ZGB zu unterscheiden, auf deren Grundlage Grundstücke insbesondere zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden. Diese Verträge werden aufgrund der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. 9. 1994 (Schuldrechtsänderungsgesetz) schrittweise in das Miet- und Pachtrecht des BGB übergeleitet. Die entsprechenden Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, gehören gemäß Artikel 231 § 5 Einführungsgesetz zum BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. Der Eigentümer des Wochenendhauses beziehungsweise der Baulichkeit kann nach den Vorschriften über die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen (§§ 929 folgende BGB) über sein Eigentum verfügen. - Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis darüber erhält, richtet sich nach besonderen Vorschriften. Hier sind insbesondere das Treuhandgesetz (Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. 6. 1990), das Vermögensgesetz (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. 9. 1990 in der Fassung vom 21. 12. 1998, Treuhandanstalt) und das Investitionsvorranggesetz (Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz vom 14. 7. 1992 in der Fassung vom 4. 8. 1997) zu nennen.
 
Ähnlich wie in Deutschland ist wegen der vergleichbaren staatsrechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse das Eigentum in Österreich (Artikel 5 Staatsgrundgesetz) und der Schweiz (Artikel 26 Bundes-Verfassung) nach Inhalt und Umfang gewährleistet.
 
 Steuerrecht
 
Im Grundsatz sind die steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon hat die Abgabenordnung (§ 39) die Figur des wirtschaftlichen Eigentums geschaffen. Übt danach ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Gesamthandsgüter werden in der Regel den Beteiligten anteilig zugeordnet.
 
 Eigentum in öffentlicher Hand
 
Nur in seltenen, gesetzlich angeordneten Fällen kennt die Rechtsordnung das öffentliche Eigentum, das eine hoheitliche Sachherrschaft begründet (so im Hamburgischen Wegegesetz vom 22. 1. 1974). Eigentum, das in öffentlicher Hand (bei Bund, Ländern oder Gemeinden) steht, unterliegt sonst keinen besonderen Regeln, insbesondere stehen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Rechte zu, allerdings nicht der Schutz des Artikel 14 Grundgesetz. Bestimmte öffentliche Sachen (z. B. Straßen, Plätze, Gegenstände im Verwaltungsgebrauch) sind jedoch mit einer öffentlichen Zweckbestimmung belastet, die ihre Verfügbarkeit einschränkt.
 
 Völkerrecht
 
Vermögenswerte, Rechte und Sachgüter eines Ausländers unterliegen für ihren rechtlichen Schutz und auch wegen der Möglichkeit einer Enteignung der Rechtsordnung des Gebietsstaates, soweit nicht durch völkerrechtlichen Vertrag eine weiter gehende Sicherung vereinbart ist. Kraft allgemeinen Völkerrechts darf ausländisches Eigentum nur für Zwecke des Gemeinwohls, also nicht mit dem Ziel der Diskriminierung oder wirtschaftlichen Entrechtung, nur hinsichtlich im Inland belegener Rechte und Werte, nur in einem Verfahren mit hinreichendem Rechtsschutz zugunsten des Betroffenen und nur gegen angemessene, prompte und effektive Entschädigung weggenommen oder sonst entzogen werden. Die Verletzung dieser Garantien, besonders die entschädigungslose Enteignung, gilt nach Völkergewohnheitsrecht als völkerrechtswidrige Konfiskation. Da die freie Gestaltung der wirtschaftlichen Ordnung und Entwicklung und die freie Verfügung über Bodenschätze und andere natürlichen Hilfsquellen zur staatlichen Souveränität und Selbstbestimmung gehören, ist das Entschädigungserfordernis bei Nationalisierungen (Sozialisierungen) zur Notwendigkeit einer billigen, wenn auch noch substanziellen Entschädigung abgeschwächt. Das Recht auf persönliches Eigentum ist ferner durch Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948 sowie durch das 1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) anerkannt. Im Falle eines bewaffneten Konflikts gelten für das Eigentum des feindlichen Ausländers besondere Regeln des Kriegsrechts und des Seekriegsrechts.
 
 Kirchliche Lehre
 
Die überlieferte katholische Eigentumslehre ist durch das Zweite Vatikanische Konzil (Pastoralkonstitution vom 7. 2. 1965) in ihren Grundlagen bestätigt und auf die heutige Eigentumspolitik ausgedehnt worden. Den Ausgangspunkt bildet der bereits von den Kirchenvätern betonte Grundsatz von der Gemeinbestimmung der Erdengüter für alle Menschen, weil Gott die Erde mit allem, was sie enthält, allen Menschen anvertraut habe. Thomas von Aquino gelangte zu der wichtigen Unterscheidung zwischen dem »usus communis«, dem Gebrauch der Güter, die allen Menschen nützen müssen, und dem »ius procurandi et dispensandi«, dem Verfügungsrecht über die im Eigentum stehenden Güter. Letzteres begründete er mit der Notwendigkeit der Arbeit und der Produktivität, auch mit der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Die Sozialenzykliken »Rerum novarum« und »Quadragesimo anno« betonen einerseits die sittliche Berechtigung des Privateigentums gegenüber dem Sozialismus, zugleich aber die Sozialpflichtigkeit allen Eigentums, insbesondere des Produktiveigentums. Jeder Mensch habe einen Rechtsanspruch auf ein für ihn und seine Familie hinreichendes Eigentum. Allzu große Unterschiede bei der Eigentums- und Vermögensverteilung verstoßen gegen die soziale Gerechtigkeit. Allerdings lassen sich die Probleme von Armut und Not durch ein Verteilungsdenken allein nicht lösen. Ebenso wichtig ist der Bereich der Produktion und der Einsatz von Arbeit und Kapital (Produktivität), um die benötigten Güter und Dienstleistungen bereitzustellen. In diesen Grenzen aber sei das Privateigentum notwendig für die Freiheit des Einzelnen, der Familie und der Menschheit überhaupt, sodass die Schaffung gestreuten Privateigentums eine Grundforderung der katholischen Soziallehre ist. Daneben werden aber auch das Recht öffentlichen Eigentums und das Recht zur Enteignung von Privateigentum (gegen angemessene Entschädigung) anerkannt.
 
Innerhalb der evangelischen Ethik steht der Kalvinismus - im Gegensatz zum Luthertum, das stets die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betonte - der modernen Geldwirtschaft und der damit verbundenen Akkumulation des Kapitals positiver gegenüber (Reichtum als Zeichen göttlicher Gnade). Heutige evangelische Ethik beschränkt sich darauf, v. a. angesichts der Komplexität des Eigentumsphänomens in der modernen Welt, die allgemeine Richtung der Eigentumsordnung zu zeigen. Um Eigentumsmonopole zu verhindern, wird möglichst breite Streuung des Eigentums verlangt.
 
 Sozialgeschichte
 
Die Aneignung von Gegenständen und die Verfügung über sie ist ein Moment des natürlichen Lebensprozesses und als solches zunächst unabhängig von spezifischen Gesellschaftsformen. Sofern es sich beim Eigentum darum handelt, zu definieren, was legitimerweise von Einzelnen (exklusiv) besessen werden darf und wie weit die Verfügungsgewalt reicht, hängt der Eigentumsbegriff vom jeweiligen Gesellschaftssystem ab. Eigentum in diesem Sinne beschreibt eine gesellschaftlich zugebilligte Verfügungsgewalt Einzelner über Naturgegenstände, die funktional den Erfordernissen der Stabilität und der Produktion der Gesellschaft nicht widersprechen darf und diesen sogar dienen soll. Der Begriff Eigentum muss daher bei einzelnen Gesellschaftstypen unterschiedlich definiert werden.
 
Jäger-und-Sammler-Gesellschaften:
 
Sofern diese Gesellschaften permanent in einem bestimmten Gebiet leben, tendieren sie dazu, andere Gesellschaften von der Nutzung ihres Reviers auszuschließen. Ihr Revier könnte in diesem Sinne als Kollektiveigentum interpretiert werden. Eine Aufteilung von Jagdgebieten an Individuen gibt es nicht, demzufolge auch kein privates Eigentum an Boden. Individueller Besitz (Privateigentum) an Waffen, Schmuck und Ähnlichem kommt dagegen vor, ebenso ein beschränktes Eigentumsrecht an der Jagdbeute, wenn gewährleistet ist, dass dies für den ganzen Stamm keine gravierenden Nachteile hat. Eigentum an Gegenständen ist nur ein Aspekt für die Stellung der Gruppe, Besitz von sozialem Ansehen, Recht und Verpflichtung sind ebenfalls wichtig. Die funktionale Äquivalenz von symbolischem und materiellem Eigentum wird in Ritualen der Umverteilung, z. B. dem Potlatch, deutlich.
 
Nomaden:
 
Wenn ausreichende Weidemöglichkeiten existieren, besteht kein Anlass, Boden als Privateigentum zu nutzen. Vieh und dessen Produkte sind dagegen ausschließlich Eigentum der einzelnen Familien.
 
Ackerbaugesellschaften:
 
Die Ackerbaugesellschaften kennen eine Vielzahl von Eigentumsformen. Gebiete, in denen aufwendige individuelle Bearbeitungsmethoden (z. B. Meliorationsarbeiten) erforderlich sind, begünstigen die Ausbildung von Privateigentum an Boden. Eigentum an Grund und Boden entstand wohl in der Bronzezeit mit der Entwicklung der Ackerbauwirtschaft, ebenso die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz. Die sich ausbildende Verbindung von Grundeigentum und politischer Herrschaft führte zu rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten.
 
Arbeitsteilige Gesellschaften:
 
Eine Wirtschaftsweise, die auf handwerklicher Produktion und Warentausch beruht, macht eine weitgehende Bildung von Privateigentum erforderlich. Wenn Produkte als Waren getauscht werden sollen, wird dies erheblich erleichtert, wenn sie eindeutig der individuellen Verfügungsgewalt einer Person zugeschrieben werden können. In Wirtschaftssystemen mit verfeinerter Arbeitsteilung, in denen der Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen über den Markt stattfindet, bietet es sich daher an, zunächst für alle Arbeitsprodukte, dann für alle Gegenstände, selbst für Land und Menschen (Sklaverei), die Möglichkeit eines Erwerbs von Privateigentum zu schaffen. In den antiken Stadtstaaten konnten daher die Rechtsbegriffe entstehen, die sich als römisches Recht fortentwickelten.
 
Unumschränktes Privateigentum an allen möglichen Gegenständen bestand und besteht kaum je in einer Gesellschaft. Praktisch gab es immer die Notwendigkeit, soziale Bindungen festzulegen, den Gebrauch des Eigentums (legal) zu beschränken sowie zumindest teilweise Konfiskationen vorzusehen. Traditionell wird im (modernen) Naturrecht das Eigentum tendenziell als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht definiert. Als Rechtsgrund des Eigentums wird nicht mehr die sozial anerkannte Inbesitznahme herrenlosen Gutes (»occupatio«) angesehen, sondern die Arbeit, durch die eine substanzielle Verbindung von Individuum und bearbeitetem Gegenstand entstanden ist. Betrifft dieser Arbeitsbegriff bei J. Locke noch alle Mitglieder des unter der Gewalt des Hausherrn stehenden Hauses, so wurde er in der liberalen Tradition an das Individuum gebunden. Gerade diese Aufsplitterung der Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaften in (egoistische) Privateigentümer macht dann bei Hegel die ausgleichende Intervention des Staates erforderlich. Marx begreift schließlich das Privateigentum universalgeschichtlich als zentrales Moment einer Epoche der Entäußerung, während der ein gewaltiges Potenzial künftigen gesellschaftlichen Reichtums in noch privater Form geschaffen wird. Die Aufhebung des Privateigentums soll nach ihm schließlich eine universelle gesellschaftliche Aneignung ermöglichen.
 
Die Entwicklung zur Industrialisierung war mit dem privaten Eigentum an den Produktionsmitteln verbunden. Dies führte v. a. im 19. Jahrhundert zu zunehmender Ungleichheit in der Verteilung des Eigentums und damit auch in den Lebensbedingungen. Daraus resultierten Forderungen nach Abschaffung des Privateigentums, die im Marxismus aufgegriffen wurden mit der Zielsetzung, die Wirtschaft auf einem »Volkseigentum« an Produktionsmitteln aufzubauen. Im 20. Jahrhundert vollzog sich eine Abkehr vom liberal-individualistischen Eigentumsbegriff hin zu stärkerer Berücksichtigung der sozialen Folgen der Eigentumsverteilung. Die sozialen Verpflichtungen des Privateigentums, v. a. an Produktionsanlagen, aber auch an Grund und Boden u. a., wurden wieder stärker in den Vordergrund gerückt.
 
 Sozialphilosophie
 
In der Neuzeit wurde die philosophische, allen juristischen Regelungen vorgeordnete Diskussion um Entstehung, Verteilung und Begründung von Eigentum besonders intensiv im 17. Jahrhundert aufgenommen, als das feudalistisch-absolutistische Gesellschafts- und Staatsgefüge von Theorien des bürgerlichen Verfassungsstaates infrage gestellt wurde. Als Grundlage für diese Kritik diente die Lehre von einem allgemein verbindlichen Naturrecht, die zunächst von der empirischen Feststellung ausging, dass der Mensch aufgrund seiner Bedürftigkeit darauf angewiesen sei, zum Zwecke seiner Selbsterhaltung bestimmte Sachen und Güter verbrauchen und gebrauchen zu dürfen. Allerdings sei daraus weder abzuleiten, wieviel an Gütern dem Einzelnen zustehe, noch welcher Art diese Güter sind. In diesem Argumentationsrahmen wurden verschiedene Modelle vorgetragen, die zu erklären versuchten, wie Eigentumsrechte konkret entstehen und wodurch sie gerechtfertigt werden können. Nach der Okkupationstheorie (z. B. bei H. Grotius) ist es das faktische In-Besitz-Nehmen, nach der Arbeitstheorie (etwa bei J. Locke) das Bearbeiten einer Sache, was Eigentumsrechte schafft; die Vertragstheorie hingegen geht von einer bindenden Vereinbarung zwischen Individuen als Begründung für Eigentumsrechte aus. Die Unzulänglichkeit dieser drei Modelle wird offenbar, wenn man bedenkt, dass sie die Zuspätgekommenen, besonders die nachgeborenen Generationen, benachteiligen und dass die lebensnotwendigen Ressourcen - im Gegensatz zum Besitzstreben des Menschen - begrenzt sind. So drohen auf Dauer zwangsläufig Konflikte zwischen den Individuen, die nur durch staatliche Eigentumsregelung vermieden werden können. Diese Legaltheorie sieht mithin als einzige Rechtsquelle den Staat und seine Gesetzgebung an. Unter Anknüpfung an die Legaltheorie suchte I. Kant die Ergänzung des reinen Naturrechts durch das Staatsrecht: Er beruft sich dabei auf eine bürgerliche Verfassung, in der man die Verkörperung eines gemeinsamen Willens aller, die in einem Staat zusammenleben, sehen muss. Die durch sie formulierten Eigentumsgesetze werden folglich vom gemeinsamen Willen aller getragen. Für Hegel stellte - im Umkreis seiner Persönlichkeitstheorie - Privateigentum eine Bedingung dafür dar, dass individuelle Freiheit möglich wird. Der Mensch wird dadurch zum Subjekt der Natur, dass er sie als Eigentum beansprucht oder gestaltet und somit zu seinem Objekt macht. Dagegen ist nach Marx das Privateigentum (v. a. an Produktionsmitteln) die Wurzel von Negativerscheinungen der kapitalistischen Gesellschaft, nämlich von Ausbeutung und Entfremdung.
 
Entgegen der nach Marx und Engels zu erwartenden gesellschaftlichen Entwicklung hat sich aber erwiesen, dass das System des Kapitalismus sozialen Ausgleichsbestrebungen gegenüber so flexibel sein kann, dass Ausbeutung, Entfremdung und die bloße Privatheit von Eigentum nicht mehr als vordringliche gesellschaftspolitische Probleme angesehen werden müssen. Ins Zentrum der philosophischen Eigentumsanalyse rücken vielmehr die Fragen nach Chancengleichheit, Verteilungsgerechtigkeit und Sozialbindung von Eigentum sowie das Problem der durch das Eigentum entstehenden Macht. Unterschiede in der Eigentumsverteilung, wie sie innerhalb einzelner Gesellschaften sowie global zwischen den Staaten vorzufinden sind, werden dann als unsozial empfunden, wenn der Gebrauch der Sachen nur einseitig und rücksichtslos den Interessen der jeweiligen Eigentümer dient oder zur Beeinträchtigung der Lebensmöglichkeiten anderer führt. Als ungerecht werden diese Unterschiede überall dort empfunden, wo sie nicht von den Betroffenen selbst verursacht wurden, sondern auf einer bloß vom Zufall bestimmten Zuteilung oder gar der Vorenthaltung von Lebenschancen beruhen. Dass die Konzentration von Eigentum in einem umfassenderen Sinn soziales Prestige und Einflussmöglichkeiten in nahezu allen Bereichen des Staates entstehen lässt, gehört zu den gesellschaftlichen Problemen aller Gesellschaftsordnungen, v. a. aber der westlichen Welt, da durch diese Verhältnisse in ihr demokratisch nicht legitimierte Kräfte politischen Einfluss gewinnen können.
 
Literatur:
 
E. u. E.-Verteilung als theolog., rechtsphilosoph. u. ökonom. Problem, hg. v. T. Heckel (1962);
 G. W. Locher: Der E.-Begriff als Problem ev. Theologie (Zürich 21962);
 F. Klüber: Kath. E.-Lehre (1968);
 W. Leisner: Sozialbindung des E. (1972);
 A. v. Brünneck: Die E.-Garantie des GG (1984);
 G. Krohn u. G. Löwisch: E.-Garantie, Enteignung, Entschädigung (31984);
 R. Dolzer: E., Enteignung u. Entschädigung im geltenden Völkerrecht (1985);
 
Berner Komm. Komm. zum schweizer. Privatrecht. Schweizer. Zivilgesetzbuch, begr. v. M. Gmür, fortgef. v. H. Becker u. a., hg. v. A. Meier-Hayoz, Bd. 4, Abt. 1: Das E., erläutert v. A. Meier-Hayoz u. H. Rey (Bern 1988);
 H. Rey: Grundr. des schweizer. Sachenrechts, Bd. 1: Die Grundlagen des Sachenrechts u. das E. (Bern 1991);
 
Investitionsvorrang-Ges. Komm., bearb. v. V. Jesch u. a. (1993);
 C. von Milczewski: Der grundrechtl. Schutz des E.s im Europ. Gemeinschaftsrecht (1994);
 W. Roth: Fakt. Eingriffe in Freiheit u. E. Struktur u. Dogmatik des Grundrechtstatbestandes u. der Eingriffsrechtfertigung (1994);
 
Sachenbereinigung u. Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet. Komm., bearb. v. H. F. Krauss (1995);
 
Wandel der E.-Ordnung in Mittel- und Osteuropa hg. v. G. Manssen u. B. Banaszak (1998).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Wirtschaftsordnung: Eigentumsordnung
 

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Ei|gen|tum, das; -s, -e <Pl. selten> [mhd. eigentuom]: 1. a) jmdm. Gehörendes; Sache, über die jmd. die Verfügungs- u. Nutzungsgewalt, die rechtliche (aber nicht unbedingt die tatsächliche) Herrschaft hat: das Haus ist mein E.; in beiden Orten dürfen Hausbesitzer an ihrem E. nur das reparieren oder umbauen, was ihnen der Senat genehmigt (Hamburger Abendblatt 8. 7. 85, 4); sich an fremdem E. vergreifen (verhüll.; stehlen); diese Erfindung ist sein geistiges E. (Geisteserzeugnis [das, soweit es allein von ihm selbst stammt, urheberrechtlich geschützt ist]); b) Recht od. Verfügungs- u. Nutzungsgewalt des Eigentümers, rechtliche (aber nicht unbedingt tatsächliche) Herrschaft über etw.: das E. achten; das Grundstück ist in unser E. übergegangen; Eingriffe in die Individualsphäre des Staatsbürgers, insbesondere in Freiheit und E. (Fraenkel, Staat 347); geistiges E. (Rechtsspr.; Urheberrecht) an etw. haben. 2. (veraltet) Land-, Grundbesitz: ein kleines E. auf dem Land haben.

Universal-Lexikon. 2012.