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Gewissensfreiheit
Ge|wịs|sens|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 das Recht, nur nach dem eigenen Gewissen, auch entgegen äußerem Zwang, zu handeln

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Ge|wịs|sens|frei|heit, die <Pl. selten> [ von lat. libertas conscientiae]:
Recht des Menschen, in seinen Äußerungen u. Handlungen nur seinem Gewissen zu folgen:
die G. respektieren.

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Gewissensfreiheit,
 
das dem Einzelnen staatlich gewährleistete Recht, sich durch Berufung auf das Gewissen frei von äußerem Zwang (Gewissenszwang) zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu entschließen. Rechtlich wird die Gewissensfreiheit mit der Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit als Grundrecht zusammengefasst (Art. 4 GG, Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit).

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Ge|wịs|sens|frei|heit, die <o. Pl.> [LÜ von lat. libertas conscientiae]: Recht des Menschen, in seinen Äußerungen u. Handlungen nur seinem Gewissen zu folgen: das Edikt von Nantes, in dem Heinrich der Vierte den Hugenotten im April 1598 ... G. und Zutritt zu allen Staatsämtern zugesichert hatte (FR 3. 8. 98, 18).

Universal-Lexikon. 2012.