Haus|frie|den 〈m. 4〉 friedvoller Umgang der Hausbewohner od. Familienmitglieder miteinander
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Haus|frie|de, (häufiger:) Haus|frie|den, der <o. Pl.>:
gutes Einvernehmen der Hausbewohner, Familienmitglieder untereinander:
den Hausfrieden stören;
Ü nach zähen Verhandlungen war der Hausfrieden in der Koalition wiederhergestellt.
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Hausfrieden,
das Recht ungestörter Betätigung in Wohnung (dazu gehören auch Treppen, Keller und z. B. ein Wohnwagen), Geschäftsräumen und innerhalb eines befriedeten Besitztums (z. B. Garten, leer stehendes Haus) durch den Inhaber des Hausrechts. Das Hausrecht ist die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse, über Haus und Hof tatsächlich zu verfügen. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer in solche Räume oder in abgeschlossene Räume, die zu öffentlichem Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder, wenn er vom Berechtigten hinausgewiesen wird, sich nicht entfernt. Berechtigt ist nicht notwendig nur der Eigentümer der Räumlichkeiten; ausschlaggebend ist, dass er gegenüber dem Täter ein stärkeres Recht besitzt (unter Umständen z. B. auch der Mieter gegenüber dem Vermieter). Die Verfolgung der Tat setzt einen Strafantrag voraus; sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB, Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) liegt vor, wenn die Tat durch eine gewalttätige Menschenmenge begangen wird. - Eine entsprechende Regelung enthält das schweizerische StGB (Art. 186). Das österreichische StGB bestraft das Erzwingen des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt als Hausfriedensbruch (§ 109).
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Haus|frie|de[n], der: gutes Einvernehmen der Hausbewohner, Familienmitglieder untereinander.
Universal-Lexikon. 2012.