In|for|ma|ti|ons|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 die Freiheit, sich Informationen selbstständig aus allgemein zugängl. Quellen zu verschaffen
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In|for|ma|ti|ons|frei|heit, die <o. Pl.>:
Freiheit, Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.
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Informationsfreiheit,
das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Zeitungen, Hörfunk, Fernsehen, nicht: Behördenakten) ohne staatliche Beschränkungen zu unterrichten. In Deutschland ist die Informationsfreiheit in Art. 5 Absatz 1 GG neben der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit ausdrücklich als Grundrecht gewährleistet. Sie gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen eines demokratischen Willensbildungsprozesses. Geschützt ist die aktive Beschaffung wie die schlichte Entgegennahme von Informationen. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.
Ähnliche Rechte sind v. a. in Art. 10 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und in Art. 13 österreichisches Staatsgrundgesetz verankert. In der Schweiz wird die Informationsfreiheit vom Bundesgericht als Bestandteil der Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet.
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In|for|ma|ti|ons|frei|heit, die <o. Pl.>: Freiheit, Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren: Einschränkungen der I. im derzeitigen System von Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen sollen dabei ausgeglichen werden (Saarbr. Zeitung 3. 12. 79, 2).
Universal-Lexikon. 2012.