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Europäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention,
 
Abkürzung EMRK, Kurzbezeichnung für die »Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten« vom 4. 11. 1950, die für die ihr beigetretenen Staaten auf einem Mindestniveau die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten soll. Die Mitgliedschaft in der EMRK steht allen Mitgliedern des Europarats offen; derzeit sind auch alle Staaten des Europarats der EMRK beigetreten. Zur Durchsetzung der in der EMRK verbürgten Freiheitsrechte ist ein Rechtsschutzsystem errichtet worden, dessen Organe die Europäische Menschenrechtskommission, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, Europäische Gemeinschaften) sowie das Ministerkomitee des Europarats sind. Kommission und Gerichtshof haben ihren Sitz in Straßburg. Während sich jeder Vertragsstaat durch Ratifizierung der EMRK der Befugnis der Kommission unterwirft, Beschwerden zu prüfen, die ein anderer Staat gegen ihn erhebt, hängt die Zuständigkeit von Kommission und Gerichtshof für die Behandlung von Individualbeschwerden einzelner Bürger gegen mögliche Verletzungen der Konvention davon ab, ob der betroffene Staat die Jurisdiktion dieser Organe ausdrücklich anerkannt hat. Zwischen Kommission und Gerichtshof ist insoweit ein Instanzenweg eingerichtet, als sich der Gerichtshof nur mit einem Fall befassen darf, nachdem die Kommission die Beschwerde für zulässig erklärt hat und anerkannt hat, dass die Versuche zur Erzielung eines Ausgleichs fehlgeschlagen sind. Der Spruch des Gerichtshofs ist für die Beteiligten verbindlich; seine Durchführung überwacht das Ministerkomitee.
 
Durch das 9. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 6. 11. 1990 (in Kraft getreten am 1. 11. 1994) ist die Rechtslage bezüglich des Zugangs zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich verändert worden. Nunmehr haben auch natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personenvereinigungen, die sich an die Europäische Menschenrechtskommission gewandt haben, das Recht, vor dem Gerichtshof als Partei aufzutreten. Die Europäische Menschenrechtskommission darf aber nach wie vor eine Beschwerde nur dann annehmen, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer vorher den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat. Das 11. Zusatzprotokoll vom 11. 5. 1994 (tritt erst nach der Ratifikation durch alle Signatarstaaten der EMRK in Kraft) bewirkt eine Änderung auch im organisatorischen Bereich. In Zukunft soll jeder Bürger der Europäischen Union sein Anliegen selbstständig beim Gerichtshof vorbringen dürfen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren ist außerdem vorgesehen, die Europäische Menschenrechtskommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zusammenzufassen und einen einheitlichen Gerichtshof mit mehreren Kammern (ständiger Sitz in Straßburg) zu bilden.
 
Literatur:
 
Bernhard Schmid: Rang u. Geltung der Europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte u. Grundfreiheiten vom 3. November 1950 in den Vertragsstaaten (Basel 1984);
 J. A. Frowein u. W. Peukert: E. M. (1985);
 K.-P. Sommermann: Der Schutz der Menschenrechte im Rahmen des Europarats (21990).

Universal-Lexikon. 2012.