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Landesverrat
Lạn|des|ver|rat 〈m.; -(e)s; unz.〉 Angriff gegen die äußere Sicherheit des Staates, z. B. durch Verrat von Staatsgeheimnissen od. Unterstützung eines fremden Staates; →a. Hochverrat

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Lạn|des|ver|rat, der (Rechtsspr.):
Verbrechen, durch das die äußere Sicherheit eines Staates gegenüber anderen Staaten gefährdet wird.

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Landesverrat,
 
im Unterschied zum Hochverrat bestimmte gegen die äußere Sicherheit und Machtstellung des Staates (im Verhältnis zu anderen Staaten) gerichtete Straftaten, besonders Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 93 StGB) oder die Ausspähung zum Verrat. Wer einer fremden Macht ein Staatsgeheimnis mitteilt oder es in der Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, an Unbefugte gelangen lässt oder es öffentlich bekannt macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht, wenn er dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (Landesverrat im engeren Sinn, § 94 StGB). In besonders schweren Fällen (insbesondere, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung zum Landesverrat missbraucht oder der Nachteil besonders schwer wiegt) kann lebenslange oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verhängt werden. Wer ohne die genannte Nachteils- oder Begünstigungsabsicht durch Verrat eines amtlich geheim gehaltenen Staatsgeheimnisses vorsätzlich eine schwere Nachteilsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt (in besonders schweren Fällen Strafschärfung von einem Jahr bis zehn Jahren, § 95 StGB). Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu offenbaren, wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen nach § 96 StGB bestraft (Spionage). Unter Strafe stehen ferner die Preisgabe von Staatsgeheimnissen, wenn dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird (§ 97 StGB), der Verrat illegaler Geheimnisse (Mitteilung eines Geheimnisses, das aufgrund von Gesetzesverstößen zwar kein Staatsgeheimnis ist, dessen Preisgabe aber die äußere Sicherheit gefährdet, § 97 a StGB), die landesverräterische oder geheimmdienstliche Agententätigkeit (§§ 98, 99 StGB) und die landesverräterische Fälschung (§ 100 a StGB). Bestraft wird auch wegen Landesverrats, wer in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen, Beziehungen zu einem fremden Land aufnimmt oder unterhält (§ 100 StGB, friedensgefährdende Beziehungen). Die Strafvorschriften der §§ 93 bis 97, 98 bis 100 StGB erfassen aufgrund des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. 6. 1957 entsprechende Taten, die sich gegen nichtdeutsche Vertragsstaaten der NATO und ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen richten. - In der DDR war Landesverrat, d. h. die Tatbestände der Spionage, der landesverräterischen Nachrichtenübermittlung und der landesverräterischen Agententätigkeit (§§ 97-100 StGB), mit schwerer Strafe bedroht.
 
Ähnliche Vorschriften wie in der Bundesrepublik Deutschland enthalten die StGB Österreichs (§§ 252, 258) und der Schweiz (Art. 266, 266bis, 267).
 

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Lạn|des|ver|rat, der (Rechtsspr.): Verbrechen, durch das die äußere Sicherheit eines Staates gegenüber anderen Staaten gefährdet wird.

Universal-Lexikon. 2012.