Ver|äußerungsgewinne,
Finanzwissenschaft: Differenz zwischen dem bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielten Erlös und den früheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (auch realisierter Kapitalgewinn). Steuerrechtlich gelten betriebliche Veräußerungsgewinne grundsätzlich als steuerliches Einkommen. Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sind ab 2002 (körperschaft-) steuerfrei. Für Personengesellschaften wurde zum Ausgleich dafür eine (Einkommen-) Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eingeführt, falls die Veräußerungsgewinne innerhalb von 2 bis 4 Jahren wieder angelegt werden (steuerfreie Investitionsrücklage in Höhe von 500 000 ). Bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschatlichen, eines gewerblichen oder eines freiberuflichen Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, bei Betriebsaufgabe oder bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer zu mindestens 1 % beteiligt war, vermindert sich der steuerliche Veräußerungsgewinn um bestimmte Freibeträge (§§ 14 a, 16 Absatz 4, 17 Absatz 3, 18 Absatz 3 EStG). Außerdem kann für diese Veräußerungsgewinne (mit Ausnahme der Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft) die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte beantragt werden (§ 34 EStG). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind demgegenüber nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zehn Jahre (bei Grundstücken) beziehungsweise ein Jahr (bei anderen Wirtschaftsgütern, v. a. bei Wertpapieren) nicht überschreitet (§ 23 EStG) oder wenn eine Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entsprechend § 17 EStG vorliegt. Private Erlöse aus der Veräußerung von Aktien sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur mit der Hälfte anzusetzen (§ 3 Nummer 40 EStG). Keine Steuerpflicht entsteht, wenn die Veräußerungsgewinne im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 512 betragen.
Universal-Lexikon. 2012.