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Herstellungskosten
Her|stel|lungs|kos|ten 〈Pl.〉 Kosten für die Herstellung (eines Produkts) ● die \Herstellungskosten sind gestiegen

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Her|stel|lungs|kos|ten <Pl.>:
Kosten für die Herstellung eines Produkts; Fertigungskosten.

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Herstellungskosten,
 
als Begriff des Handels- und Steuerrechts (§ 255 Absatz 2 HGB beziehungsweise § 6 Absatz 1 EStG) Maßstab und Obergrenze für die Bewertung jener Vermögensgegenstände in der Bilanz, die von dem bilanzierenden Unternehmen nicht fremdbezogen, sondern selbst hergestellt beziehungsweise bearbeitet wurden (Halb- und Fertigerzeugnisse sowie selbst erstellte Anlagen). Herstellungskosten umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (z. B. Fertigungsmaterial und -löhne, Sondereinzelkosten der Fertigung). Im Unterschied zu den Herstellkosten dürfen dagegen keine kalkulatorische Kostenbestandteile (z. B. Eigenkapitalzinsen oder kalkulatorischer Unternehmerlohn) berücksichtigt werden. Abschreibungen sowie Teile der Betriebs- und Verwaltungskosten, nicht aber Vertriebskosten, dürfen in angemessenem Umfang eingerechnet werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen. Die Ermittlung der Herstellungskosten ist im Gegensatz zu den Anschaffungskosten problematisch, da überwiegend nicht auf externe Belege, sondern nur auf Größen des internen Rechnungswesens zurückgegriffen werden kann.

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Her|stel|lungs|kos|ten <Pl.>: Kosten für die Herstellung eines Produkts; Fertigungskosten.

Universal-Lexikon. 2012.