Ạmts|arzt 〈m. 1u〉 von einer Behörde angestellter Arzt (im Beamtenverhältnis), der bestimmte amtl. Zeugnisse ausstellt
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Ạmts|arzt, der:
beamteter Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen.
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Amtsarzt,
der auf amtlichen Stellen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsämter) tätige Arzt, im weiteren Sinn auch der für die Träger der Sozialversicherung tätige Vertrauensarzt. Bestimmte Vorschriften (z. B. § 42 Bundesbeamtengesetz) fordern die Begutachtung des Gesundheitszustandes durch den Amtsarzt. Die Weiterbildung zum Amtsarzt kann nach der Approbation an der Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen in Düsseldorf erlangt werden (Arzt für öffentliches Gesundheitswesen). - In Österreich ist der Amtsarzt der beamtete Leiter der gesundheitspolizeilichen Abteilung einer Bezirksverwaltungsbehörde; in der Schweiz ist er Leiter des Gesundheitsdienstes in einem Gemeinwesen.
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Ạmts|arzt, der: beamteter Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen.
Universal-Lexikon. 2012.