Akademik

Approbation
Zulassung; Genehmigung; Billigung

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Ap|pro|ba|ti|on 〈f. 20
1. Genehmigung, Bewilligung, Zuerkennung
2. 〈Med.; Pharm.〉 staatl. Genehmigung zur Berufsausübung für Ärzte u. Apotheker
3. 〈kath. Kirche〉 Bestätigung eines Priesters, Ordens usw.
4. amtl. kirchl. Erlaubnis zum Druck von Schriften
[<lat. approbatio „Billigung, Zustimmung“]

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Ap|pro|ba|ti|on, die; -, -en [lat. approbatio]:
1. zur Ausübung des Berufs als Arzt od. Apotheker erforderliche staatliche Bestätigung, Zulassung:
der Zahnärztin wurde die A. erteilt.
2. (österr.) behördliche Zulassung eines [Schul]buches o. Ä. als Unterrichtsmittel:
eine Formelsammlung beim Unterrichtsministerium zur A. einreichen.

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Approbation
 
[lateinisch »Billigung«, »Genehmigung«] die, -/-en,  
 1) katholisches Kirchenrecht: amtliche Anerkennung eines Rechtsgeschäftes, Bestätigung eines Beschlusses oder einer kirchlichen Gemeinschaft, Billigung eines Buches, Bevollmächtigung zur Wortverkündigung und Sakramentenspendung.
 
 2) Recht: Bestallung, staatliche Anerkennung der Berechtigung zur Berufsausübung für die höheren Heilberufe des Arztes, Tierarztes, Zahnarztes und Apothekers. Die Voraussetzungen ihrer Erteilung, ihres Erlöschens und ihrer Rücknahme bestimmen sich für Ärzte nach der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. 4. 1987 und der Approbationsordnung in der Fassung vom 14. 7. 1987, für Zahnärzte nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilberufe in der Fassung vom 16. 4. 1987 und der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. 1. 1955, für Apotheker nach der Bundesapothekerordnung in der Fassung vom 19. 7. 1989 und der Approbationsordnung vom 19. 7. 1989, für Tierärzte nach der Bundestierärzteordnung in der Fassung vom 20. 11. 1981 und der Approbationsordnung vom 22. 4. 1986. Nach einer am 20. 12. 1976 in Kraft getretenen Verordnung der EG dürfen Ärzte in jedem Mitgliedsland der EU praktizieren. In der Bundesärzteordnung und entsprechenden Rechtsvorschriften für andere Heilberufe sind Bestimmungen über die Anerkennung von ärztlichen Diplomen und sonstigen Befähigungsnachweisen aus Mitgliedsstaaten der EU enthalten. - Parallele Bestimmungen gelten für Österreich. In Österreich wird der Begriff Approbation ferner auch in der Behördenorganisation für die behördeninterne Genehmigung von Verwaltungsakten verwendet, die sich auf eine entsprechende »Approbationsbefugnis« eines öffentlich Bediensteten stützt. - In der Schweiz berechtigt das eidgenössische Diplom für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker, unter Vorbehalt einer sanitätspolizeilicher Bewilligung des Kantons, zur Berufsausübung in allen Kantonen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Apotheke · Apotheker · Arzt · Tierarzt · Zahnarzt
 

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Ap|pro|ba|ti|on, die; -, -en [lat. approbatio]: zur Ausübung des Berufs als Arzt od. Apotheker erforderliche staatliche Bestätigung, Zulassung: der Zahnärztin wurde die A. erteilt.

Universal-Lexikon. 2012.