Lạnd|frie|den 〈m. 4; MA〉 vom Monarchen für eine bestimmte Zeit, auf dem Reichstag zu Worms 1495 endgültig festgesetzter Frieden für das ganze Land zur Einschränkung der Fehden; oV Landfriede ● Ewiger \Landfrieden (1495)
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Lạnd|frie|de, (häufiger:) Lạnd|frie|den, der:
(im MA.) vom Landesherrn festgelegter, zunächst zeitlich begrenzter Frieden für das ganze Land od. für bestimmte Gebiete.
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Landfrieden,
im Heiligen Römischen Reich vom Mittelalter bis 1806 das vom Kaiser oder König mit Gesetzeswirkung oder von den Ständen in Form der Einung erlassene allgemeine Friedensgebot zur Verhinderung der Fehde. Die Landfriedenserlasse bedrohten die Gefährdung oder Verletzung des öffentlichen Friedens mit »peinlicher Strafe« und besaßen Bedeutung für die Herausbildung des öffentlichen Strafrechts in Deutschland. Sie waren zum Teil örtlich (Burglandfrieden, Stadtlandfrieden), gegenständlich (Kirchen, Friedhöfe) oder persönlich begrenzt (Geistliche, Frauen u. a.). Als ältester Landfrieden gilt der in der Tradition der Gottesfrieden stehende Mainzer Reichslandfrieden Kaiser Heinrichs IV. von 1103. Weitere wichtige Landfrieden waren die Landfrieden der Kaiser Friedrich I. Barbarossa (1152) und Friedrich II. (1235; von Rudolf I. von Habsburg erneuert). Maximilian I. verkündete 1495 den Ewigen Landfrieden. (Landsberger Bund)
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Lạnd|frie|de[n], der: (im MA.) vom Landesherrn festgelegter, zunächst zeitlich begrenzter Friede für das ganze Land od. für bestimmte Gebiete.
Universal-Lexikon. 2012.