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Legalitätsprinzip
Le|ga|li|täts|prin|zip 〈n.; -s; unz.; Rechtsw.〉 Verfolgungs- u. Anklagezwang im Strafrecht, Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, jede Straftat im öffentlichen Interesse zu verfolgen

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Legalitätsprinzip,
 
im Strafverfahren der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden (je nach Zuständigkeit Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt u. a.) bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen, also auch ohne Anzeige oder Antrag, einzuschreiten, d. h. zu ermitteln haben, »sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen« (§§ 152 StPO, 386 AO). Das Legalitätsprinzip ist die Regel; Ausnahmen sind nach dem ihm entgegengesetzten Opportunitätsprinzip möglich. Durch das Legalitätsprinzip soll die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet werden. Die vorsätzliche Nichtverfolgung strafbarer Handlungen kann als Strafvereitlung im Amt nach § 258 a StGB bestraft werden. - Das Legalitätsprinzip gilt mit Einschränkungen auch in Österreich (§ 34, 87 StPO) und der Schweiz.

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Le|ga|li|täts|ma|xi|me, die, Le|ga|li|täts|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Pflicht der Staatsanwaltschaft, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen.

Universal-Lexikon. 2012.