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Reallast
Re|al|last 〈f. 20Belastung eines Grundstückes mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an Geld od. Naturalien

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Real|last,
 
Belastung eines Grundstücks, kraft deren dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Naturalien, Geld, Dienstleistungen), ohne dass grundsätzlich ein inhaltlicher Bezug zum Grundstück gegeben sein müsste (§§ 1105 ff. BGB). Die Reallast kann zugunsten einer Person (subjektiv-persönliche Reallast) wie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden (subjektiv-dingliche Reallast). Der Eigentümer des Grundstücks haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich. Die Reallast entsteht durch Einigung der Beteiligten und Eintragung ins Grundbuch. Auf die einzelnen Leistungen finden die für Zinsen einer Hypothek geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Hauptanwendungsfall der Reallast ist das landwirtschaftliche Altenteilsrecht, das häufig im Zusammenhang mit einer Hofübergabe eingeräumt wird und so eine dingliche Absicherung erfährt. Daneben finden sich auch andere Formen, besonders die »Industriereallast« (z. B. bei Wärmebezug aus einem bestimmten Heizwerk).
 
Auch im österreichischen Recht erwirbt der Reallastberechtigte mit Eintragung der Reallast das bücherlich (grundbuchlich) gesicherte Recht auf Erbringung wiederkehrender Leistungen durch den jeweiligen Grundeigentümer (vergleiche § 12 Grundbuchgesetz, § 530 ABGB). Somit besteht die Reallast nicht in bloßem Dulden wie die Servitut, sondern in aktivem Tun des Verpflichteten. - Das schweizerische Recht kennt neben öffentlich-rechtlicher Reallast des kantonalen Rechts im Privatrecht nur noch die Grundlast (Art. 782 ff. ZGB), die bloß eine Leistung zum Inhalt haben kann, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks bestimmt ist.

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Re|al|last, die <meist Pl.> (Geldw.): Belastung eines Grundstücks, durch die der Berechtigte regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück bezieht.

Universal-Lexikon. 2012.