Rẹchts|gang 〈m. 1u; unz.〉 Drehungsrichtung im Uhrzeigersinn ● \Rechtsgang eines Gewindes
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Rechtsgang,
im alten deutschen Recht das Verfahren zur Aufhebung des Unrechts und zur Wiederherstellung des Rechts. Der Rechtsgang wurde außergerichtlich durch erlaubte Selbsthilfe oder durch Sühneverträge geübt, da Rechtsschutz und Rechtsverfolgung ursprünglicher Privatsache der Einzelnen und ihrer Sippe waren (Fehde, Blutrache). Später bildete sich daneben ein gerichtlicher Rechtsgang aus (Gerichtsverfahren, Prozess), der den außergerichtlichen Rechtsgang bis auf Ausnahmefälle verdrängte (Notwehr, Notstand und Selbsthilfe im Sinn von § 229 BGB).
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Rẹchts|gang, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): rechtlich geregelter Gang (eines gerichtlichen Verfahrens): ordentlicher R.
Universal-Lexikon. 2012.