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Fehde
Streit; Krach; Schlagabtausch; Schererei (umgangssprachlich); Wortwechsel; Gekabbel; Wickel (österr.) (umgangssprachlich); Hickhack (umgangssprachlich); Clinch; Zoff; Zank; Streitigkeit; Gerangel; Knatsch (umgangssprachlich); Konflikt; Zwist; Rangelei; Auseinandersetzung; Klinsch (selten); Kontroverse

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Feh|de 〈f. 19
1. 〈im MA〉 rechtlich zulässige Selbsthilfe gegen Straftaten
2. 〈danach, heute altertüml.〉 Streit, Feindseligkeit, Feindschaft, Unfriede
● eine literarische \Fehde ausfechten; mit jmdm. in \Fehde liegen [<ahd. (ge)fehida <germ. *faihido „Feindseligkeit“; zu idg. *peik-, *poik- „feindselig“]

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Feh|de, die; -, -n [mhd. vēhede, ahd. (gi)fēhida = Feindschaft, Streit, zu mhd. gevēch, ahd. gifēh = feindselig]:
(im Mittelalter) tätliche Feindseligkeit od. Privatkrieg zwischen Einzelpersonen, Sippen od. Familien zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen; kämpferische Auseinandersetzung, Kampf:
endlose -n zwischen den Adelsgeschlechtern;
jmdm. F. ansagen;
in F. leben;
Ü (geh.:) politische -n [mit jmdm.] austragen.

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I
Fehde
 
Im modernen Staat ist den Bürgern eigenmächtige Gewaltanwendung bei Strafe untersagt. Niemand darf sich sein Recht auf eigene Faust nehmen oder für erlittenes Unrecht Rache üben. In einem Rechtsstreit entscheiden die staatlichen Gerichte, setzen staatliche Behörden das Urteil durch. Sie allein dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewalt anwenden. Dieses Monopol auf legitime Gewaltanwendung unterscheidet den modernen Staat von den politischen Ordnungen des Mittelalters. Im Frühmittelalter war ein Rechtsstreit allein Sache der streitenden Parteien. Wer sich in seinen Rechten gekränkt sah, übte Rache für das erlittene Unrecht, er führte eine Fehde und mit ihm seine Verwandten und geschworenen Freunde als Fehdehelfer. Die Fehde wurde nach dem Prinzip des Schadentrachtens geführt: Alles, was der Gegner hatte, konnte zerstört werden. Zwar gab es daneben die Möglichkeit der friedlichen Einigung vor Gericht, bei der der geschädigten Partei die Rache durch eine Bußzahlung gleichsam abgekauft wurde, aber das setzte die Zustimmung aller Beteiligten voraus und kam deshalb oft nicht zustande. Die Fehden richteten ungeheuren Schaden an, zumal sich mit dem Rittertum eine Berufskriegerschicht herausbildete, die den bewaffneten Kampf als ihre Hauptaufgabe ansah und Fehdeanlässe geradezu suchte. Die Fehdehandlungen blieben nicht auf die Fehdeführenden selbst beschränkt, denn Fehdeprojekte waren auch die Grundherrschaften der Fehdegegner mit den abhängigen Bauern und den Eigenkirchen und -klöstern. Bemühungen, das Fehdewesen einzudämmen, kamen seit dem Ende des 10. Jahrhunderts vonseiten der Bischöfe. In der »Gottesfriedensbewegung« wurden nichtfehdeführende Personen und ihr Besitz, auch bestimmte fehdefreie Tage unter den Frieden der Kirche gestellt. Friedensbrecher erhielten geistliche Strafen. Diesen Gedanken des gebotenen Friedens, dessen Bruch bestraft wurde, nahmen die weltlichen Herrscher seit dem späten 11. Jahrhundert auf. Heinrich IV. war der erste deutsche König, der einen allgemeinen Landfrieden für das Deutsche Reich befahl. Er sollte vier Jahre lang gelten. Alle mussten sich durch Eid verpflichten, den Frieden zu halten, auf Friedensbruch stand die Todesstrafe. Die Staufer haben wiederholt Landfrieden erlassen und versucht, die Wahrung des Landfriedens als Königsaufgabe durchzusetzen. Als Kaiser Friedrich II. im Jahre 1235 den berühmten Mainzer Reichslandfrieden erließ, lag die Friedenswahrung aber faktisch schon in den Händen der Reichsfürsten. Gottes- und Landfrieden beruhen auf der Auffassung, dass bei Gewalttaten nicht nur der Geschädigte, sondern der Frieden aller verletzt ist, sodass die Rechtsgemeinschaft durch ihre Repräsentanten für die Aufrechterhaltung des Friedens zuständig ist. Aus der Landfriedensbewegung entwickelten sich daher die Anfänge des modernen Staates.
 
II
Fehde
 
[althochdeutsch (gi)fēhida, zu gifēh »feindselig«], die Feindseligkeit, der Privatkrieg zwischen zwei Freien oder ihren Sippen in germanischer Zeit und im Mittelalter Zunächst außerrechtlich, wurde die Fehde später von der Rechtsordnung anerkannt. Sie diente der Wiederherstellung der verletzten Sippenehre und richtete sich oftmals gar nicht gegen den Täter, sondern gegen den besten Mann der feindlichen Sippe. Von der auch im Bauernstand verbreiteten Blutrache unterschied sich später die Fehde durch die gebotene, aber häufig missachtete Wahrung ritterlicher Formen. Kirche und Staat haben, z. B. durch Gottes- und Landfrieden, durch das Erfordernis der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs, der Ankündigung (Fehdebrief, »Absage«), des Waffenverbots für Bauern, des Friedensschutzes für Personen und Sachen, des Sühnezwangs (»Urfehde«) u. Ä., die Fehde einzudämmen gesucht. Schließlich wurde sie im Ewigen Landfrieden (1495) verboten. Aber erst der moderne Staat konnte nach und nach Rechtsschutz und Vollstreckungsgewalt genügend kräftigen, um die Fehde endgültig zu überwinden.
 
Literatur:
 
R. His: Das Strafrecht des dt. MA., Bd. 1 (1920, Nachdr. 1964);
 O. Brunner: Land u. Herrschaft (51965, Nachdr. 1984).
 

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Feh|de, die; -, -n [mhd. vēhede, ahd. (gi)fēhida = Feindschaft, Streit, zu mhd. gevēch, ahd. gifēh = feindselig]: (im Mittelalter) tätliche Feindseligkeit od. Privatkrieg zwischen Einzelpersonen, Sippen od. Familien zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen; kämpferische Auseinandersetzung, Kampf: endlose -n zwischen den Adelsgeschlechtern; dass er (= Heinrich der Löwe) dem Kaiser Barbarossa ... F. ansagte (Augstein, Spiegelungen 90); in F. leben; Ü (geh.:) literarische, politische -n [mit jmdm.] austragen, ausfechten.

Universal-Lexikon. 2012.