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Überspannung
Stromstoß

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Über|span|nung 〈f. 20; unz.〉 Spannung (einer elektr. Anlage), die größer als zulässig ist

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Ü|ber|span|nung; Formelzeichen: η: bei Elektrolysen u. a. elektrochem. Reaktionen auftretende Störung dergestalt, dass zur Abscheidung von Ionen höhere als nach Nernst-Gleichung berechnete Spannungen benötigt werden, vgl. Polarisation (3).

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Über|spạn|nung, die; -, -en:
1. zu starke Spannung (von Saiten, Federn o. Ä.).
2.
a) <o. Pl.> das Überspannen (1, 2);
b) Material, mit dem etw. überspannt (1, 2) ist.
3. das Überspannen (3).

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Überspannung,
 
1) Elektrochemie: die Differenz zwischen dem Elektrodenpotenzial bei Stromfluss und dem nach der nernstschen Gleichung berechneten Gleichgewichtspotenzial, das für den stromlosen Zustand gilt. Die Größe der Überspannung hängt von der Stromdichte und der Art der Elektrodenoberfläche ab und kommt durch kinetische Hemmungen einzelner Teilschritte der Elektrodenreaktionen und Veränderungen der Elektrolytkonzentrationen an den Elektroden gegenüber den Gleichgewichtskonzentrationen ohne Stromfluss zustande. Sie ist von großer praktischer Bedeutung, z. B. bei der Chloralkalielektrolyse. Erscheinung und Zahlenwert der Überspannung werden oft ungenau als (elektrochemische) Polarisation bezeichnet.
 
 2) Elektrotechnik: in elektrischen Netzen z. B. als Folge von Schaltvorgängen, Erdschlüssen, Resonanzerscheinungen oder atmosphärische Einwirkungen (v. a. Blitzschlag) kurzzeitig auftretende Spannung, die die Isolation elektrischer Geräte und Anlagen weit höher beansprucht als die Betriebsspannung. Als Überspannungsschutz dienen Funkenstrecken, Rohrableiter (Löschrohre), Kathodenfallableiter, spannungsabhängige Widerstände und zur Abflachung der Wellenstirn Überspannungsschutzkondensatoren. (Hörnerableiter)

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Über|span|nung, die; -, -en (Elektrot.): zu hohe elektrische Spannung.
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Über|spạn|nung, die; -, -en: 1. zu starke Spannung (von Saiten, Federn o. Ä.). 2. a) <o. Pl.> das Überspannen (1, 2): Ulrich Paetsch, Geschäftsführer des Landesverbandes der Binnenfischer, berichtete, dass vom Land finanzierte Abwehrmaßnahmen, wie die Ü. von Teichen ..., kaum Wirkung zeigten (FAZ 22. 10. 97, 47); b) Material, mit dem man etw. ↑überspannt (1, 2): die Ü. von einem Sessel entfernen. 3. das Überspannen (3): Ü Der BGH sah hierin eine Ü. des Grundsatzes, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei (FAZ 24. 6. 98, 2).

Universal-Lexikon. 2012.