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Staatsakt
Staats|akt 〈m. 1feierl. Handlung einer Staatsregierung

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Staats|akt, der:
a) Festakt, feierliche Festveranstaltung einer Staatsregierung:
er wurde in einem S. mit dem Großen Verdienstkreuz geehrt;
b) staatlicher 1Akt (1 c).

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Staats|akt,
 
Staatsrecht: 1) Bezeichnung aller hoheitlichen Entscheidungen oberster Staatsorgane (Gesetzgebungs-, Regierungsakte; auch völkerrechtliche Akte wie Vertragsschluss oder -kündigung, Kriegserklärung u. a.), Akte nachgeordneter Behörden (Verwaltungsakte) oder der Gerichte (Justizakte); 2) eine vom Staatsoberhaupt angeordnete feierliche Veranstaltung, an der die Vertreter der höchsten Staatsorgane und des diplomatischen Korps sowie andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens teilnehmen. Ein Staatsakt kann bei einem Staatsbesuch der Begrüßung eines ausländischen Staatsgastes (Staatsempfang), dem Gedenken an ein besonderes Ereignis von nationalem Rang (Nationalfeiertag) oder der Ehrung einer verstorbenen Persönlichkeit aus Politik, Wirtschaft und Kultur (Staatsbegräbnis) dienen.

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Staats|akt, der: a) Festakt, feierliche Festveranstaltung einer Staatsregierung: er wurde in einem S. mit dem Großen Verdienstkreuz geehrt; b) staatlicher Akt (1 c): ein Verfassungsgericht, das jedweden S. kontrolliert (Fraenkel, Staat 341).

Universal-Lexikon. 2012.