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Staatsoberhaupt
Staatschef; Vorsitzender; Präsident

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Staats|ober|haupt 〈n. 12uOberhaupt eines Staates, Monarch, Staatspräsident

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Staats|ober|haupt, das:
oberster Repräsentant eines Staates.

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Staats|oberhaupt,
 
ein Staatsorgan, das machtpolitisch oder der Form nach an der Spitze eines Staates steht, diesen nach außen repräsentiert und nach innen integrierend wirken soll. In der Regel ist das Staatsoberhaupt eine Einzelperson (z. B. in Deutschland und in Österreich der Bundes-Präs.), seltener ein kollektives Organ (z. B. in der Schweiz der Bundesrat). Die Bestimmung zum Staatsoberhaupt erfolgt entweder durch Wahl auf bestimmte Zeit (so in parlamentarischen Systemen) oder, vornehmlich in diktatorischen Regimen, auf Lebenszeit. In der Monarchie erlangt das Staatsoberhaupt sein Amt durch Erbfolge auf Lebenszeit. Eine Sonderstellung nimmt der Papst ein, dessen Stellung als Staatsoberhaupt des Vatikanstaates mit seiner Eigenschaft als Oberhaupt der katholischen Kirche zusammenfällt und der eine Art »Wahlmonarch« auf Lebenszeit ist. Die verfassungsrechtliche Stellung des Staatsoberhaupts weist sehr unterschiedliche Konturen auf. Gemeinsam ist den verschiedenen Systemen, dass das Staatsoberhaupt den Staat völkerrechtlich vertritt (Vertragsschließung, Akkreditierung von Diplomaten) und staatsrechtlich die Gesetze verkündet sowie die Inhaber der Staatsämter ernennt oder entlässt. Ob diese Befugnisse auf greifbaren machtpolitischen Kompetenzen beruhen (so bei Präsidialsystemen, z. B. in Frankreich und den USA) oder lediglich formalen Charakter haben, ist Frage der jeweiligen Verfassung. - Problematisch ist die Kennzeichnung des Staatsoberhaupts als »neutrale Gewalt« (französisch pouvoir neutre), die über den Parteien steht. Diese Vorstellung ist der Staatstheorie der konstitutionellen Monarchie entlehnt und auf heutige Verhältnisse schwerlich zu übertragen.

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Staats|ober|haupt, das: oberster Repräsentant eines Staates.

Universal-Lexikon. 2012.