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Kol|la|ti|on 〈f. 20〉
1. das Zusammentragen der Bogen eines Buches
2. Vergleich zw. Abschrift u. Urschrift
3. leichte Abendmahlzeit an Fastentagen
4. 〈Rechtsw.〉 Ausgleich zw. Erben, wenn einer (od. mehrere) von ihnen schon vor dem Tode des Erblassers Zuwendungen erhalten hat
[<lat. collatio „das Zusammentragen, Beitrag, Vergleichung“ bzw. collation „Imbiss“]
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Kollation
[lateinisch »das Zusammenbringen«, »das Vergleichen«] die, -/-en,
1) katholisches Kirchenrecht: die Verleihung eines kirchlichen Amtes oder (früher) Benefiziums.
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Kol|la|ti|on, die; -, -en [lat. collatio = das Zusammenbringen, die Vergleichung, zu: collatum, 2. Part. von: conferre = zusammentragen; 4: mlat. collatio = abendliche Lesung im Kloster u. das Essen od. der Trunk danach]: 1. das Kollationieren (1). 2. (bes. Buchbinderei) das Kollationieren (2). 3. (kath. Kirche) Übertragung eines frei gewordenen kirchlichen Amts. 4. a) (kath. Kirche) kleine erlaubte Stärkung an Fasttagen od. für einen Gast im Kloster; b) (landsch., sonst veraltet) Imbiss; kleine Zwischenmahlzeit: ∙ Aber will der Herr nicht eine kleine K. mit uns einnehmen? (Eichendorff, Taugenichts 86). 5. (Rechtsspr. veraltet) Hinzufügung der Vorausleistungen des Erblassers (an einen Erben) zum Gesamtnachlass.
Universal-Lexikon. 2012.