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Stillhalteabkommen
Stịll|hal|te|ab|kom|men 〈n. 14
1. Übereinkommen zw. Gläubigern u. Schuldnern, dass fällige Schulden vorläufig nicht bezahlt werden
2. 〈Pol.〉 Vereinbarung zw. polit. Gegnern, vorübergehend auf Auseinandersetzungen zu verzichten

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Stịll|hal|te|ab|kom|men, das:
a) (Bankw.) Übereinkunft zwischen Gläubigern u. Schuldnern über die Stundung von Krediten;
b) Übereinkunft zwischen Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, für einen bestimmten Zeitraum auf Auseinandersetzungen zu verzichten.

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Stillhalteabkommen,
 
Vereinbarung, in der sich die Gläubiger gegenüber einem Schuldner verpflichten, den Schuldendienst für einen aufgenommenen Kredit zu stunden. Sind die Gläubiger Banken, bilden sie in der Regel ein Stillhaltekonsortium. Stillhalteabkommen im Sinne eines Moratoriums spielen im privatwirtschaftlichen (z. B. Liquiditätskrisen in Unternehmen) wie auch im öffentlichen Bereich (z. B. bei öffentlichen Auslandsschulden im Zusammenhang mit der Schuldenkrise oder im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens) eine Rolle.

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Stịll|hal|te|ab|kom|men, das: a) (Bankw.) Übereinkunft zwischen Gläubigern u. Schuldnern über die Stundung von Krediten; b) Übereinkunft zwischen Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, für einen bestimmten Zeitraum auf Auseinandersetzungen zu verzichten: Ausgerechnet der Exmonopolist Deutsche Telekom ... kündigte vor drei Wochen das S. unter den Mobilfunkern auf (Wirtschaftswoche 30, 1998, 45).

Universal-Lexikon. 2012.