Über|schụl|dung 〈f. 20; unz.〉 das Überschuldetsein
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Über|schụl|dung, die; -, -en:
das Überschuldetsein.
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Überschuldung,
der Zustand, bei dem das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Überschuldung ist bei den Kapitalgesellschaften und bei der GmbH und Co. KG (anders als beim einzelkaufmännischen Unternehmen und der Personengesellschaft) ein Grund für die Eröffnung des Konkursverfahrens, auch wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das Gleiche gilt für sonstige juristische Personen. Vorstand beziehungsweise Geschäftsführer sind im Fall der Überschuldung verpflichtet, die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen. Bei schuldhafter Unterlassung des Antrags haften sie persönlich auf Ersatz des Schadens, der den Gläubigern durch die verspätete Eröffnung des Verfahrens entsteht. Zur Feststellung der Überschuldung ist eine besondere Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus) aufzustellen, für die nicht die Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien nach §§ 246 ff. HGB gelten. Vermögen und Schulden sind mit den Tageswerten anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob vom Fortbestehen (englisch going concern) des Unternehmens oder von seiner Liquidation ausgegangen wird. Überschuldung tritt erst ein, wenn die Handelsbilanz nicht mehr genügend stille Rücklagen aufweist. In der Überschuldungsbilanz wird der Differenzbetrag zwischen Vermögen und Schulden als »nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag« bezeichnet. Die am 1. 1. 1999 in Kraft tretende Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 enthält in § 19 eine entsprechende Regelung; Überschuldung ist Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. - Zur Überschuldung des Nachlasses Nachlasskonkurs.
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Über|schụl|dung, die; -, -en: das Überschuldetsein: Anlass des Zusammenbruches der Gruppe sind Zahlungsunfähigkeit und Ü. Die Verbindlichkeiten betragen rund 900 Millionen DM (FAZ 6. 5. 99, 26).
Universal-Lexikon. 2012.