Ei|gen|ka|pi|tal 〈n.; -s; unz.〉
1. das vom Inhaber bzw. den Gesellschaftern einer Firma durch Einlagen od. nicht abgehobene Gewinne im Unternehmen eingesetzte Kapital
2. 〈allg.〉 das aus eigenen Mitteln erbrachte Kapital
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Ei|gen|ka|pi|tal, das (Wirtsch.):
1. Kapital, das dem Inhaber od. den Gesellschaftern eines Unternehmens gehört.
2. aus eigenen Mitteln aufgebrachtes Kapital zur Finanzierung einer Sache.
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Eigenkapital,
eigene Mittel, der auf den oder die Eigentümer (Eigenkapitalgeber) eines Unternehmens entfallende Teil des zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Unternehmen investierten Kapitals (Gegensatz: Fremdkapital). Das in der Handelsbilanz auszuweisende Eigenkapital (bilanzielles Reinvermögen) ergibt sich als Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Fremdkapital (Passiva ohne Eigenkapital). Eigenkapitalausweis bei Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB:
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| I. | Gezeichnetes Kapital; |
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| II. | Kapitalrücklage; |
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| III. | Gewinnrücklagen; |
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| | 1. | gesetzliche Rücklage; |
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| | 2. | Rücklage für eigene Anteile; |
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| | 3. | satzungsgemäße Rücklage |
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| | 4. | andere Gewinnrücklagen; |
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| IV. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag; |
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| V. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
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Aus der Bilanz nicht ersichtlichen Teile des Eigenkapitals bilden die »stillen Reserven«. Erhöhungen des bilanziellen Eigenkapitals entstehen durch Gewinn oder Einlagen, Verringerungen durch Verlust oder Entnahmen. Die Zuführung von Eigenkapital (Eigenfinanzierung) erfolgt durch Beteiligungs- oder Selbstfinanzierung. Gemäß § 29 Körperschaftsteuergesetz wird das Eigenkapital in der Steuerbilanz aufgegliedert in für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital und in übriges Eigenkapital (v. a. Nennkapital). Das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital wird entweder ungemildert oder ermäßigt mit Körperschaftsteuer belastet oder bleibt in besonderen Fällen steuerfrei.
Das Eigenkapital trägt das Verlustrisiko und übernimmt damit gegenüber dem Fremdkapital eine auf seine Höhe beschränkte Haftungsfunktion (Risiko- oder Haftungskapital). Die Eigenkapitalgeber haben keinen Anspruch auf eine feste Verzinsung und Tilgung, sondern auf die erwirtschafteten Gewinne (z. B. Dividende) und den Liquidationserlös (Liquidation). Außerdem verleiht das Eigenkapital Verwaltungsrechte (z. B. Stimmrecht). Zur Beurteilung von Ertragskraft und Kreditwürdigkeit von Unternehmen werden Eigenkapitalkennzahlen ermittelt, die das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital entweder zu anderen Bilanzpositionen (z. B. Eigenkapitalquote als Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme) oder zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss (Eigenkapitalrentabilität) in Beziehung setzen.
Um den Mangel an Eigenkapital bei der Gründung von Unternehmen zu beheben, legte die Bundesregierung ein zunächst von 1979 bis 1991 geltendes Eigenkapitalhilfeprogramm (EKH) auf, nach dem Darlehen ohne banküblichen Sicherheiten, mit stark verbilligtem Zinssatz, tilgungsfreien Jahren und langer Laufzeit aus Mitteln des Bundeshaushalts gewährt wurden. 1993 wurde das EKH auf die neuen Bundesländer ausgedehnt und 1994 auch im früheren Bundesgebiet wieder eingeführt. Die Mittel beschafft die Deutsche Ausgleichsbank, über die auch die banktechnische Abwicklung läuft, am Kapitalmarkt. Insgesamt wurden (1995) 21 698 Unternehmen gefördert, davon 12 019 in den neuen Ländern. Das Gesamtvolumen der bewilligten Kredite betrug 2,77 Mrd. DM.
1995 beschloss die Bundesregierung, die mittelständische gewerbliche Wirtschaft in den neuen Ländern durch zwei weitere Programme zu fördern. Der Beteiligungsfonds-Ost der Kreditanstalt für Wiederaufbau soll im Laufe von drei Jahren durch die Ausgabe steuerbegünstigter Anleihen an private und institutionelle Anleger mit einem Volumen von 1,5 Mrd. DM ausgestattet werden. Darüber hinaus wird über die Deutsche Ausgleichsbank ein Eigenkapitalergänzungsprogramm laufen.
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Ei|gen|ka|pi|tal, das (Wirtsch.): 1. Kapital, das dem Inhaber od. den Gesellschaftern eines Unternehmens gehört. 2. aus eigenen Mitteln aufgebrachtes Kapital zur Finanzierung einer Sache.
Universal-Lexikon. 2012.