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Arbeitgeberanteil
Ar|beit|ge|ber|an|teil , der:
Anteil an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber getragen werden muss.

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Arbeitgeberanteil,
 
Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers. In der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betragen der Arbeitgeberanteil und der Arbeitnehmeranteil jeweils 50 % des Beitrages. Nach der gesetzlichen Regelung für die Pflegeversicherung (§ 58 Absatz 2 SGB XI) sind die Länder verpflichtet, zum Ausgleich der mit dem Arbeitgeberanteil verbundenen Belastungen für die Wirtschaft einen gesetzlichen landesweiten (werktäglichen) Feiertag aufzuheben. Anderenfalls tragen die Beschäftigten den Beitrag in Höhe von 1 vom Hundert allein (§ 58 Absatz 3 SGB XI; nur in Sachsen). In der Arbeitslosenversicherung wird von getrennten Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausgegangen, wobei der Beitragssatz jeweils gleich ist (§ 167 Arbeitsförderungsgesetz). Zahlungen für die Unfallversicherung leistet nur der Unternehmer. - In Österreich (Dienstgeberanteil) und in der Schweiz gelten ähnliche Regelungen.

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Ạr|beit|ge|ber|an|teil, der: Anteil an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber getragen werden muss.

Universal-Lexikon. 2012.