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Pflegeversicherung
Pfle|ge|ver|si|che|rung ['pf̮le:gəfɛɐ̯zɪçərʊŋ], die; -, -en:
Versicherung, die die Kosten für die Pflege eines (kranken oder alten) Menschen trägt:
die Beiträge für die Pflegeversicherung sind erhöht worden.

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Pfle|ge|ver|si|che|rung 〈f. 20Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Alter

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Pfle|ge|ver|si|che|rung, die:
Versicherung (2 a), die für die Kosten der Pflege (1 a) bei Pflegebedürftigkeit eintritt.

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Pflegeversicherung,
 
Sammelbegriff für Versicherungen zur finanziellen Vorsorge gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Zuständig für die soziale Absicherung bei Pflegebedürftigkeit ist v. a. die gesetzliche Pflegeversicherung, die im 11. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt ist. Sie trat am 1. 1. 1995 nach über zwanzigjähriger Diskussion als fünfte Säule im System der sozialen Sicherung stufenweise in Kraft. Leistungen zur häuslichen Pflege können ab 1. 4. 1995, Leistungen zur stationären Pflege ab 1. 7. 1996 bezogen werden (Pflegebedürftigkeit). Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse errichtet wurden. Versicherungspflichtig sind die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Versicherten von privaten Krankenversicherungen und Beamte. Rentner sind pflichtversichert und zahlen die Hälfte des Beitrages. Neben der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung können für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit weiterhin zuständig sein: die Beihilfe (für Beamte), die gesetzliche Unfallversicherung, die Sozialhilfe.
 
Zur Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde der Versicherungsbeitrag ab 1. 1. 1995 auf 1 %, ab 1. 7. 1996 auf 1,7 % des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern finanziert, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, das zur Kostenentlastung der Arbeitgeber einen auf einen Wochentag fallenden Feiertag abgeschafft hat (Ausnahme: Sachsen; kein Feiertag abgeschafft, Arbeitnehmer zahlen 1,35 % des Beitrages). Leistungen der Pflegeversicherung werden nur bis zu der über die Beitragseinnahmen abgesicherten Höhe der finanziellen Mittel erbracht, d. h. sie sind »gedeckelt«. Darüber hinausgehende Kosten müssen die Pflegebedürftigen nach wie vor selbst tragen. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt nach dem Umlageprinzip.
 
Für die Finanzierung der Investitionen in den Pflegeeinrichtungen sind die Länder zuständig. Näheres zur Planung und Förderung bestimmt Landesrecht. Für die neuen Länder hat sich der Bund zu einer Anschubfinanzierung von jährlich 800 Mio. DM bis zum Jahr 2002 verpflichtet. Den Pflegekassen obliegt die Sicherstellung der bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten. Sie schließen mit den einzelnen Leistungserbringern (Pflegedienste, Heime usw.) Versorgungsverträge ab, die eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen sollen.
 
In Österreich erhalten sozialversicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ständig pflegebedürftig sind, ab Vollendung des dritten Lebensjahres ein nach dem Grad ihrer Behinderung gestaffeltes Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz von 1993 in der Fassung von 1995. - In der Schweiz umfasst die Krankenpflege alle Maßnahmen, mit denen eine (in der Regel) nicht unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit behoben sowie ein drohender Gesundheitsschaden oder die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens abgewendet werden soll. Versicherungspflichtig ist nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. 3. 1994, das im Wesentlichen die obligatorische Pflegeversicherung zum Gegenstand hat, grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Versicherung übernimmt die durch Gesetz und VO näher umschriebenen Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Pflegeversicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der öffentlichen Hand finanziert.

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Pfle|ge|ver|si|che|rung, die: Versicherung (2 a), die für die Kosten der ↑Pflege (1 a) bei Pflegebedürftigkeit eintritt: die baldige Schaffung einer eigenständigen P. (MM 20. 12. 83, 5); Einen bezahlbaren und dennoch guten Heimplatz zu finden ist trotz der P. ein Problem (Zeit 11. 3. 99, 24).

Universal-Lexikon. 2012.