Akademik

Ausbildungsförderung
BAföG; Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Aus|bil|dungs|för|de|rung 〈f. 20gesetzlich festgelegte finanzielle Unterstützung zur Förderung von in Ausbildung befindlichen Jugendlichen

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Aus|bil|dungs|för|de|rung, die:
finanzielle staatliche Zuwendung aus Mitteln des Bundes u. der Länder für in der Ausbildung befindliche Jugendliche.

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Ausbildungsförderung,
 
staatlicher Förderungsmaßnahmen für die Ausbildung von Personen, um ihnen eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wenn den Auszubildenden die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Grundlage ist in Deutschland das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vom 26. 8. 1971 in der Fassung vom 6. 6. 1983 (mit zahlreichen Änderungen). Danach wird Ausbildungsförderung gegenüber früheren Bestimmungen in reduzierter Form geleistet für den Besuch von 1) weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Fach- und Fachoberschulklassen (deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), 2) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 3) Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung und Fachschulen, 4) Fachhochschulen und Akademien, 5) Hochschulen. Der Umfang der Ausbildungsförderung richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des Nettoeinkommens und des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern. Die Ausbildungsförderung wird bei Ausbildungsstätten der Gruppen 1) bis 3) als Zuschuss, der Gruppen 4) und 5) zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Die Dauer der Ausbildungsförderung umfasst die gesamte Ausbildungszeit, jedoch sind zeitliche Höchstgrenzen gesetzt (Förderungshöchstdauer-VO in der Fassung vom 29. 6. 1981). Die einkommensabhängige Rückzahlung der Darlehen setzt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer ein; die Darlehensschuld kann unter bestimmten Bedingungen teilweise erlassen werden. Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung in Landkreisen, Stadtkreisen oder kreisfreien Städten und an den Hochschulen. - Weitere Förderungsmöglichkeiten bestehen u. a. nach dem Bundesversorgungsgesetz - Neben der Förderung der Schul- und Hochschulausbildung kann nach dem Sozialgesetzbuch III die berufliche Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen gefördert werden. Des Weiteren werden seit 1. 1. 1996 künftige Handwerks- und Industriemeister, Techniker und Betriebswirte, die sich in entsprechenden Kursen auf ihren Abschluss vorbereiten, mit Zuschüssen und Darlehen gefördert (so genanntes Meister-Bafög; Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. 4. 1996). Meister-Bafög wird einkommensabhängig sowohl für den Unterhalt während der Maßnahme als auch für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme gewährt. (Berufsbildungsförderungsgesetz, Begabtenförderung, Studienförderung)

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Aus|bil|dungs|för|de|rung, die: finanzielle staatliche Zuwendung aus Mitteln des Bundes u. der Länder für in der Ausbildung befindliche Jugendliche.

Universal-Lexikon. 2012.