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Unterhalt
Alimente; Unterhaltszahlung; Ziehgeld; Wartung; Instandhaltung; Pflege; Erhaltung; Unterhaltung

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Un|ter|halt ['ʊntɐhalt], der; -[e]s:
1. Lebensunterhalt:
zum Unterhalt einer Familie beitragen.
2. das Instandhalten von etwas und die damit verbundenen Kosten:
der neue Wagen ist im Unterhalt günstiger; die Stadt hat eine größere Summe für den Unterhalt der Sportanlagen bereitgestellt.

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Ụn|ter|halt 〈m. 1; unz.〉
1. alle Aufwendungen für die Lebensführung (Ernährung, Wohnung, Kleidung, Ausbildung)
2. Instandhaltung (von Anlagen, Gebäuden)
3. Sorge für das Inganghalten (von Institutionen)
● für jmds. \Unterhalt aufkommen, sorgen; zu jmds. \Unterhalt beitragen; seinen \Unterhalt von etwas, mit etwas bestreiten; jmdm. \Unterhalt zahlen [Rückbildung zu unterhalten in der Bedeutung „unterstützen“]

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Ụn|ter|halt , der; -[e]s:
1.
a) Lebensunterhalt:
zum U. einer Familie beitragen;
b) Unterhaltszahlung (für Ehegatten u. Kinder):
er wollte den U. nicht leisten.
2. das Instandhalten von etw. u. die damit verbundenen Kosten:
der neue Wagen ist im U. günstiger.

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Unterhalt,
 
regelmäßige Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt von Kindern umfasst auch die Kosten der Erziehung und Ausbildung für einen Beruf. - Das BGB enthält unterschiedliche Regelungen für den Verwandtenunterhalt (besonders Kindesunterhalt, §§ 1601 ff.), den Familienunterhalt (§§ 1360-1360 b), den Unterhalt getrennt lebender Ehegatten (§ 1361) und den Unterhalt nach der Scheidung (§§ 1569 ff.). Besonderheiten gelten für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegen den Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Hier ist der Mindestunterhalt durch Verordnung festgesetzt (Regelbedarf).
 
Unterhaltsansprüche können darüber hinaus auch auf vertragliche Grundlage beruhen. Unter Umständen kann der Unterhalt (durch Abfindung) kapitalisiert werden (§ 1585).
 
Einkommensteuerrecht:
 
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, können bis zur Höhe von 7 188 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 a Absatz 1 EStG). Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG (Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten) oder auch auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und dass der Unterhaltsempfänger kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person Einkünfte, so mindert sich der als außergewöhnliche Belastung maximal abziehbare Betrag. Für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder den dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann anstelle des Abzugs als außergewöhnliche Belastung mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers in beschränktem Umfang ein Realsplitting (Splitting) in Anspruch genommen werden.

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Ụn|ter|halt, der; -[e]s: 1. a) Lebensunterhalt: zum U. einer Familie beitragen; b) Unterhaltszahlung (für Ehegatten u. Kinder): Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Versicherten, sondern wird auch den Familienangehörigen zuteil, denen der Versicherte U. leistet (NJW 18, 1994, 1020); Selbst den U. schickte er nicht - sie klagte ihn ein (Bastian, Brut 132). 2. das Instandhalten von etw. u. die damit verbundenen Kosten: der neue Wagen ist im U. günstiger; Die daraus resultierenden Einnahmen müssen zur Schaffung und zum U. von Parkgelegenheiten verwendet werden (NZZ 30. 4. 83, 28).

Universal-Lexikon. 2012.