Akademik

verweisen
hinweisen (auf); aufmerksam machen (auf); informieren (über); sensibilisieren (für); des Landes verweisen; ausweisen; disqualifizieren; die rote Karte zeigen; vom Platz stellen; sperren; ausschließen

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ver|wei|sen [fɛɐ̯'vai̮zn̩], verwies, verwiesen <tr.; hat:
1.
a) aufmerksam machen:
den Leser auf eine frühere Stelle des Buches verweisen; ein Schild verwies auf den Tagungsraum.
Syn.: hindeuten, hinweisen, zeigen.
b) (jmdm.) empfehlen, sich an eine bestimmte zuständige Person zu wenden:
man hat mich an den Inhaber verwiesen.
2.
a) (jmdm.) das weitere Bleiben (in einer Schule o. Ä.) verbieten:
man verwies ihn aus dem Saal, von der Schule; der Spieler wurde nach dem groben Foul des Spielfeldes/vom Spielfeld verwiesen.
Syn.: ausschließen.
b) (geh.) tadelnd verbieten:
die Mutter verwies dem Jungen die vorlauten Worte.

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ver|wei|sen1 〈V. tr. 277; hat
1. jmdn. \verweisen jmdn. rügen, tadeln, jmdm. einen Verweis erteilen
2. jmdm. etwas \verweisen tadelnd verbieten
[<mhd. verwizen <ahd. forwizan „strafend od. tadelnd vorwerfen“ <got. fraweitan „Recht verschaffen, rächen“ <idg. *ueid- „erblicken, sehen“; verwandt mit wissen]
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ver|wei|sen2 〈V. 277; hat
I 〈V. tr.〉
1. jmdn. an jmd. anderen \verweisen jmdn. bitten, sich an jmd. anderen zu wenden
2. jmdn. auf etwas \verweisen auf etwas aufmerksam machen
3. jmdn. eines Ortes, von einem Ort \verweisen dazu zwingen, einen Ort zu verlassen (u. nicht wieder zu betreten)
● auf seinen Protest hin verwies man ihn auf die amtlichen Vorschriften; jmdn. vom 1. auf den 2. Platz \verweisen 〈fig.〉 verdrängen; einen Schüler von der Schule \verweisen zum Verlassen der Schule zwingen; ich bin von Herrn X an Sie verwiesen worden; jmdn. des Landes \verweisen aus dem Land ausweisen
II 〈V. intr.〉 auf etwas \verweisen auf etwas hinweisen ● auf ein Bild, eine Seite \verweisen (in einem Text)
[→ weisen]

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ver|wei|sen <st. V.; hat:
1. [mhd. verwīʒen, ahd. farwīʒan, zu mhd. wīʒen, ahd. wīʒan = strafen, peinigen, verw. mit wissen u. eigtl. = eine Schuld wahrnehmen, ein Vergehen bemerken] (geh.)
a) zum Vorwurf machen; vorhalten:
die Mutter verwies der Tochter die vorlauten Worte;
b) verbieten:
jmdm. seine Verhaltensweise v.;
c) tadeln:
jmdn. mild v.;
sie verweist die Kinder, wenn sie nicht hören;
ein verweisender Blick.
2. [mhd. verwīsen, zu: wīsen, weisen; mit verweisen (1) seit dem 15. Jh. formal zusammengefallen] auf etw. hinweisen, aufmerksam machen:
jmdn. auf die gesetzlichen Bestimmungen, auf die Vorschriften v.;
ein Hinweisschild verweist auf die Einfahrt.
3. [verweisen (2)]
a) veranlassen, sich an eine bestimmte andere Person od. Stelle zu wenden:
jmdn. an die Sekretärin v.;
der Kunde wurde an den Geschäftsführer verwiesen;
b) (Rechtsspr.) übergeben, überweisen:
einen Rechtsfall an die zuständige Instanz v.
4. [verweisen (2)]
a) jmdm. den weiteren Aufenthalt, das Verbleiben an einem bestimmten Ort verbieten; hinausweisen (1):
jmdn. des Landes v.;
er wurde aus dem Saal, von der Schule verwiesen;
der Spieler wurde nach einer Tätlichkeit des Platzes/vom Platz verwiesen (Ballspiele; bekam einen Platzverweis);
b) auffordern, anweisen, sich an einen bestimmten Ort zu begeben:
einen Schüler in die Ecke v.
5. in den Wendungen jmdn. auf die Plätze v. (Platz 7);
jmdn. auf den zweiten, dritten usw. Platz v. (Platz 7).
6. [verweisen (2)] (veraltend) zu einem bestimmten Verhalten auffordern:
jmdn. zur Ruhe, zur Ordnung v.

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ver|wei|sen <st. V.; hat [1: mhd. verwīʒen, ahd. farwīʒan, zu mhd. wīʒen, ahd. wīʒan = strafen, peinigen, verw. mit ↑wissen u. eigtl. = eine Schuld wahrnehmen, ein Vergehen bemerken; 2-6: mhd. verwīsen, zu: wīsen, ↑weisen; die beiden Verben sind seit dem 15. Jh. formal zusammengefallen]: 1. (geh.) a) zum Vorwurf machen; vorhalten: die Mutter verwies der Tochter die vorlauten Worte; b) verbieten: jmdm. seine Verhaltensweise v.; Um sich schadlos zu halten, erfand sie immer neue Spitznamen für ihn, und Herr Lautenschlag, statt sie ihr zu v., nahm ... (A. Kolb, Schaukel 64); <auch v. + sich:> Frank verwies sich diesen unziemlichen Gedanken (Baum, Paris 52); c) tadeln: jmdn. mild v.; sie verweist die Kinder, wenn sie nicht hören; ein verweisender Blick. 2. auf etw. hinweisen, aufmerksam machen: jmdn. auf die gesetzlichen Bestimmungen, auf die Vorschriften v.; Ich las mich bei Galen fest und ließ mich v. auf Platon und Aristoteles (Stern, Mann 278); Bei dieser Gelegenheit wolle sie schon jetzt darauf v., dass Anfragen oder Ratschläge ... weder beantwortet noch berücksichtigt werden dürften (Bieler, Mädchenkrieg 296); ein Hinweisschild verweist auf die Einfahrt; Ü der blonde Menschentypus, der hier deutlicher als anderswo auf die normannische Epoche der Insel verweist (Fest, Im Gegenlicht 80). 3. a) veranlassen, sich an eine bestimmte andere Person od. Stelle zu wenden: jmdn. an die Sekretärin v.; der Kunde wurde an den Geschäftsführer verwiesen; Herr Paul ist sehr beschäftigt. Er verwies mich an das mexikanische Konsulat (Seghers, Transit 198); b) (Rechtsspr.) übergeben, überweisen: einen Rechtsfall an die zuständige Instanz v.; Davon anerkannte das Gericht 3,5 Millionen Franken; die übrigen Forderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen (NZZ 21. 12. 86, 7). 4. a) jmdm. den weiteren Aufenthalt, das Verbleiben an einem bestimmten Ort verbieten; ↑hinausweisen (1): jmdn. des Landes v.; er wurde aus dem Saal, von der Schule verwiesen; Die Maßnahme des Kollegen Dorn, den Kollegen Bröse von seiner Arbeitsstelle zu v., war ungesetzlich (Brot und Salz 207); der Spieler wurde nach einer Tätlichkeit des Platzes/vom Platz verwiesen (Ballspiele; bekam einen Platzverweis); b) auffordern, anweisen, sich an einen bestimmten Ort zu begeben: einen Schüler in die Ecke v.; So kanzelte er denn die fremdstämmigen Nachrichtenleute ab und verwies sie in die hintersten Reihen (Kirst, 08/15, 525); Der Mann ... war hierher verwiesen worden, seine Familie sollte folgen (Loest, Pistole 251); Ü ... dass ein Dichter, je bedeutender er ist, umso nachdrücklicher in die ihm gebührende Zone der Fantasie verwiesen wird (Thieß, Reich 130). 5. (Sport) (in einem Wettkampf) es schaffen, dass ein Konkurrent auf einem zweiten, dritten o. ä. Platz hinter einem selbst platziert wird: sie hat ihre Konkurrentin auf den zweiten Platz verwiesen. 6. (veraltend) zu einem bestimmten Verhalten auffordern: jmdn. zur Ruhe, zur Ordnung v.

Universal-Lexikon. 2012.