Ein|schlie|ßung, die; -:
das ↑ Einschließen (1-3).
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Einschließung,
1) Militärwesen: Lage, in der eine Truppe oder eine Festung von ihren Verbindungen zu Lande rundum vollständig und lückenlos abgeschnitten ist; umgangssprachlich auch als »Einkesselung« oder »Umzingelung« bezeichnet.
2) Strafrecht: früher eine nicht entehrende Form der Freiheitsstrafe (ein Tag bis 15 Jahre), die die Festungshaft ablöste; in der Bundesrepublik Deutschland 1970 zugunsten der Einheitsstrafe aufgehoben. - Während das österreichische Strafrecht die Einschließung nicht kennt, ist sie in der Schweiz Freiheitsstrafe (ein Tag bis ein Jahr) für jugendliche Rechtsbrecher (Art. 95 und 385 StGB).
3) Umwelttechnik: die Einkapselung.
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Ein|schlie|ßung, die; -, -en: a) <o. Pl.> (selten) das Einschließen (1-3); b) (Rechtsspr. früher) (im Schweizer Strafrecht noch bei Jugendlichen) eine nicht ehrenrührige Freiheitsstrafe: Doch zeigte Carlo schon 1977 eine gewisse Neigung zum Stehlen und wurde vom Jugendgericht mit einer Woche E. bedroht (Vaterland 1. 8. 84, 15); c) (Sprachw.) zusammengehörende Fügung aus Adjektiv + Substantiv, zu der ein weiteres Adjektiv hinzutritt (z. B. dunkles bayrisches Bier).
Universal-Lexikon. 2012.