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Fischereigrenze
Fi|sche|rei|gren|ze, die (Völkerrecht):
im Meer verlaufende Grenze, die das Fischfanggebiet eines Küstenstaates gegen die hohe See abgrenzt.

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Fischereigrenze,
 
Völkerrecht: seewärtige Begrenzung der Fischerei- und Wirtschaftszone, die gemäß Art. 57 der Seerechtskonvention vom 10. 12. 1982 bis zu einer Tiefe von 200 Seemeilen errichtet werden kann. Die Fischerei- und Wirtschaftszone gehört zwar nicht zum Staatsgebiet des Uferstaates, jedoch besitzt der Uferstaat in dieser Zone bestimmte ausschließliche Rechte, darunter das Recht, den Fischfang zu regeln und Fangrechte entweder selbst auszuüben oder zu vergeben. Eine zunehmende Zahl von Staaten nimmt eine Fischereizone von 200 Seemeilen in Anspruch, darunter die USA, Russland, Großbritannien, Deutschland, Irland und die Niederlande. Deutschland hat durch Proklamation vom 21. 12. 1976 (wirksam seit 1. 1. 1977) in der Nordsee eine Fischereizone ohne ausdrückliche seewärtige Begrenzung errichtet. Die Abgrenzung gegenüber den Fischereizonen anderer Staaten bleibt Vereinbarungen mit diesen Staaten vorbehalten.

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Fi|sche|rei|gren|ze, die (Völkerr.): im Meer verlaufende Grenze, die das Fischfanggebiet eines Küstenstaates gegen die hohe See abgrenzt.

Universal-Lexikon. 2012.