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Militärgerichtsbarkeit
Mi|li|tär|ge|richts|bar|keit, die:
Gerichtsbarkeit (2) im Bereich des 2Militärs (1).

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Militärgerichtsbarkeit,
 
die durch die militärischen Behörden oder besondere Militärgerichte ausgeübte Gerichtsbarkeit über Militärpersonen.
 
Die ursprünglich auch Zivilsachen umfassende Militärgerichtsbarkeit wurde im 19. Jahrhundert auf Strafsachen beschränkt und 1920 aufgehoben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe (Art. 106 Weimarer Reichsverfassung); seit 1933 bestand wieder eine Militärgerichtsbarkeit für alle strafbaren Handlungen von Soldaten, auch solche nichtmilitärischen Charakters (zum 20. 8. 1946 aufgehoben). In Deutschland besteht keine Militärgerichtsbarkeit. Nach Art. 96 GG ist jedoch die Einrichtung von Wehrstrafgerichten für die Streitkräfte zulässig. Gegenwärtig gilt, dass militärische Straftaten von den Strafgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geahndet werden. Von der Militärgerichtsbarkeit ist zudem die Disziplinargerichtsbarkeit zu unterscheiden. - In der DDR wurden die Militärgerichte zum 15. 7. 1990 beseitigt.
 
In Österreich ist die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben (Art. 84 B-VG); militärische Straftaten werden von den ordentlichen Gerichten geahndet. Zur Schweiz Militärjustiz.

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Mi|li|tär|ge|richts|bar|keit, die: Gerichtsbarkeit (2) im Bereich des Militärs (1).

Universal-Lexikon. 2012.