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Teilrente
Teil|ren|te, die:
1. Altersrente, bei der der Empfänger nur einen Teil der vollen Rente bezieht u. dafür noch mit einer verringerten Stundenzahl weiter in seinem Beruf arbeitet.
2. (in der Unfallversicherung) Teil der vollen Rente, die jmd. wegen einer durch Unfall bedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bekommt.

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Teilrente,
 
1) gesetzliche Rentenversicherung: Bezeichnung für eine Altersrente, die den gleitenden Übergang von einer Vollerwerbstätigkeit in den Ruhestand bezweckt. Das bedeutet, dass Rentenversicherte, die einen Anspruch auf Rente wegen Alters (Altersrente) haben, wählen können, ob sie die volle Altersrente (Vollrente) oder eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente beantragen (§ 42 SGB VI). Die Teilrentenregelung ermöglicht es, Versicherten, die die Voraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente erfüllen, ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen bestimmter Hinzuverdienstgrenzen bei gleichzeitiger Bezahlung einer reduzierten Rente zu verringern. Wenn eine Teilrente erst nach dem vollendeten 65. Lebensjahr beansprucht wird, bietet das den Vorteil, dass der nicht in Anspruch genommene Teil der Altersrente um monatlich 0,5 % beziehungsweise jährlich 6 % erhöht wird.
 
 2) Unfallversicherung: ein dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechender Teil der Vollrente (§ 56 SGB VII).

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Teil|ren|te, die: 1. (Form der) Altersrente, bei der der Empfänger nur einen Teil der vollen Rente bezieht u. dafür noch mit einer verringerten Stundenzahl weiter in seinem Beruf arbeitet: Mit 58 Jahren könnte der Bayer-Mann dann T. beantragen (Spiegel 50, 1995, 98). 2. (in der Unfallversicherung) Teil der vollen Rente, die jmd. wegen einer durch Unfall bedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bekommt.

Universal-Lexikon. 2012.