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Umdeutung
Ụm|deu|tung, die; -, -en:
das Umdeuten.

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Umdeutung,
 
Konversion, in § 140 BGB vorgesehene Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines nichtigen Rechtsgeschäfts: Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen (gültigen) Rechtsgeschäfts, so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten, z. B. die U. eines nichtigen Erbvertrages in ein Testament.

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Ụm|deu|tung, die; -, -en: das Umdeuten: die rassendogmatische U. des christlichen Glaubens (Rothfels, Opposition 45).

Universal-Lexikon. 2012.