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Kapitän
Skipper; Schiffer; Käpt'n (umgangssprachlich); Schiffsführer

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Ka|pi|tän [kapi'tɛ:n], der; -s, -e, Ka|pi|tä|nin [kapi'tɛ:nɪn], die; -, -nen:
a) Kommandant[in] eines Schiffes.
Syn.: Befehlshaber, Befehlshaberin, Führer, Führerin.
Zus.: Fregattenkapitän, Fregattenkapitänin, Korvettenkapitän, Korvettenkapitänin, Schiffskapitän, Schiffskapitänin.
b) Anführer[in] einer Mannschaft.
Zus.: Mannschaftskapitän, Mannschaftskapitänin.

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Ka|pi|tän 〈m. 1
1. Kommandant eines Schiffes
2. Kommandant eines Flugzeugs
3. Anführer einer Sportmannschaft
● \Kapitän zur See Seeoffizier im Range eines Obersten [in der Bedeutung „Anführer“ <mhd. kapitan <frz. capitaine, ital. capitano; beide <mlat. capitaneus „Anführer“, eigtl. „hervorstechend, vorzüglich“; zu lat. caput „Kopf, Haupt“]

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Ka|pi|tän , der; -s, -e [älter: Capitan = Schiffsführer < ital. capitano; schon mhd. kapitān < afrz. capitaine, zu spätlat. capitaneus = durch Größe hervortretend, zu lat. caput = Kopf, Spitze, Haupt]:
1. Kommandant eines Schiffes:
K. zur See (Marineoffizier im Range eines Obersts);
K. der Landstraße (ugs.; Fahrer eines Fernlastwagens).
2. Kurzf. von Flugkapitän.
3. (Sport) Mitglied einer Mannschaft, das die Mannschaft vertritt, repräsentiert:
er ist K. der Nationalelf.

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Kapitän
 
[mittelhochdeutsch kapitān, über französisch capitaine, italienisch capitano von spätlateinisch capitaneus »durch Größe hervortretend«, zu lateinisch caput »Kopf«, »Spitze«],
 
 1) allgemein: 1) Kommandant eines Fluzeuges, Chefpilot; 2) Anführer, Spielführer einer Sportmannschaft; 3) in deutschen Seestreitkräften Anrede der Stabsoffiziere Korvetten-, Fregattenkapitän und Kapitän zur See.
 
 2) Seeschifffahrt: nautischer Schiffsoffizier, der Führer beziehungsweise die Führerin eines (Handels-)Schiffes (bei der Bundesmarine: Kommandant); zur Ausübung des Berufes durch ein Kapitänspatent qualifiziert. Dieses staatliche Befähigungszeugnis kann durch entsprechende Ausbildung an Fach(hoch)schulen für Seefahrt (Nautik) und Schiffsbetriebstechnik erworben werden, für deren Besuch u. a. ein Mindestalter sowie eine mindestens zweijährige Fahrzeit als nautischer Schiffsoffizier erforderlich sind. Kapitäne haben stets die persönliche Verantwortung, die Sorge für Laden und Löschen, für Seetüchtigkeit, die Haftung gegenüber Reeder, Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, Reisenden, Schiffsbesatzung und Schiffsgläubigern sowie gewisse Vertretungsbefugnisse. Auf hoher See haben Kapitäne eine beamtenähnliche Stellung mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen: Disziplinargewalt gegenüber der Schiffsbesatzung. Gesetzliche Regelung v. a. in §§ 511-555 HGB. (Schiffsoffizier)
 

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Ka|pi|tän, der; -s, -e [älter: Capitan = Schiffsführer < ital. capitano; schon mhd. kapitān < afrz. capitaine, zu spätlat. capitaneus = durch Größe hervortretend, zu lat. caput = Kopf, Spitze, Haupt]: 1. Kommandant eines Schiffes: K. zur See (Seeoffizier im Range eines Obersts); Ü -e der Wirtschaft (mit Macht ausgestattete führende Männer der Wirtschaft) (auto 8, 1965, 27); *K. der Landstraße (ugs.; Fahrer eines Fernlastwagens). 2. kurz für ↑Flugkapitän: Die Mannschaft des Flugzeuges bestand aus dem K., dem zweiten Piloten, einem Bordfunker und einem Navigationsoffizier (Habe, Namen 310). 3. (Sport) Mitglied einer Mannschaft, das die Mannschaft vertritt, repräsentiert: der K. unserer Springermannschaft (Maegerlein, Piste 33); Wolfgang Overath, neuer K. der Fußballnationalelf (Hörzu 47, 1970, 26).

Universal-Lexikon. 2012.