Altanlagen,
Bezeichnung für ältere, meistens emissionsintensive Industrie- und Gewerbeanlagen, die bereits nach früheren Vorschriften genehmigt beziehungsweise nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) angezeigt wurden, dem heutigen Stand der Technik aber nicht mehr entsprechen. Altanlagen tragen v. a. in Belastungsgebieten in erheblichem Maß zur Luftverschmutzung bei. Da die nachträgliche Anordnung einer Altanlagensanierung nach § 17 BImSchG oft wegen technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Unvertretbarkeit scheiterte, förderte die Bundesregierung zu Demonstrationszwecken ab 1979 die Nachrüstung von Altanlagen durch Übernahme von bis zu 50 % der Investitionskosten (Altanlagen-Sanierungsprogramm). Das am 13.10. 1985 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Änderung des BImSchG und die Technische Anleitung (TA) Luft vom 1. 3. 1986 sowie die Großfeuerungsanlagen-VO vom 1. 7. 1983 schufen die gesetzlichen Grundlagen für eine umfassende Sanierung von genehmigungsbedürftigen Altanlagen. Maßstab für die Umrüstung ist demzufolge nicht mehr die wirtschaftliche Verträglichkeit der Maßnahme für den Anlagenbetreiber, sondern der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßig ist die nachträgliche Anordnung der Sanierung v. a., wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht. Bei der Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen (also der von ihr verursachten Immissionen) sowie die Nutzungsdauer und die speziellen technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Ab 1994 sollen alle Altanlagen die Anforderungen von Neuanlagen erfüllen. Die TA Luft enthält genaue Angaben der Übergangsfristen nicht nur für die nachträglichen Anordnungen der Umweltbehörden, sondern auch für die Erfüllung dieser Anordnungen durch die betroffenen Unternehmen. Für die neuen Bundesländer enthält § 67a BImSchG Übergangsregelungen; u.a. sind Fristen der TA Luft für die Sanierung von Altanlagen um ein Jahr verlängert und der Fristbeginn auf den 1. 7. 1990 festgelegt worden. Je größer das einem Schadstoff innewohnende Risikopotenzial ist, desto strenger sind die technischen Anforderungen und desto kürzer sind die Sanierungsfristen. Zum ersten Mal sind auch Kompensationslösungen möglich, d. h. Ausgleichsmaßnahmen zwischen benachbarten Unternehmen, wenn insgesamt die Umweltsituation in den jeweiligen Gebieten verbessert wird.
Universal-Lexikon. 2012.