Bauabzugsteuer,
eine seit dem 1. 1. 2002 bestehende Form des einkommensteuerlichen Quellenabzugs (§ 48 EStG): Unternehmer, die als Bauherren ihren Auftragnehmer (»Leistenden«) Vergütungen (»Gegenleistungen«) für Bauleistungen schulden, müssen von diesen Vergütungen 15 % für Rechnung der Auftraggeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Die Bauabzugsteuer wird dann angerechnet auf die Lohnsteuer, die der Auftragnehmer (Bauunternehmer) für seine Mitarbeiter einbehalten muss, sowie (in dieser Reihenfolge) auf die Bauunternehmen zu entrichtende Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Die Bauabzugsteuer enfällt, wenn die Vergütung im laufenden Kalenderjahr 5 000 nicht übersteigt oder wenn das Bauunternehmen dem Bauherrn eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Auch (Bau-)Unternehmen, die in Deutschland weder selbst steuerpflichtig sind noch Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter abführen müssen, werden von der Bauabzugsteuer betroffen; sie können aber nachträglich die Erstattung der Bauabzugsteuer beantragen. Von der Bauabzugsteuer ausgenommen sind private Bauherren sowie Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen.
Universal-Lexikon. 2012.