Steuer, die für erhaltenen Lohn bezahlt werden muss:
die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt.
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Lohn|steu|er 〈f. 21〉 Steuer für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
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Lohn|steu|er, die:
Steuer für Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (Abk.: LSt.)
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Lohnsteuer,
eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Lohnsteuer wird im Quellenabzugsverfahren vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und der jeweiligen Steuerschuld gelten die allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts und der (progressive) Einkommensteuertarif des § 32 a Einkommensteuergesetzes (EStG), ergänzend die Lohnsteuerdurchführungsverordnung. Die Lohnsteuerbelastung ist abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, dem Familienstand, der Kinderzahl und anderen individuellen Umständen. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschaliert abführen (§ 40 ff. EStG).
Bei Steuerpflichtigen, die nur Arbeitseinkünfte beziehen, sollte im Idealfall im Quellenabzug der Steuerbetrag einbehalten werden, der sich bei individueller Veranlagung nach den Regeln des EStG ergäbe, sodass keine Korrekturen im Nachhinein notwendig wären. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes wirft zwei generelle steuertechnische Probleme auf: 1) Maßgeblich für die Höhe der Steuerschuld nach dem progressiven Einkommensteuertarif ist das Jahreseinkommen. Die Lohnsteuer wird aber bereits im Jahresablauf bei jeder Lohnzahlung einbehalten, ohne dass dabei das (endgültige) Jahreseinkommen bekannt ist; 2) die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen usw.) hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, sodass der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug entsprechend individuell differenzieren müsste.
Dem Lohnsteuerabzug werden Lohnsteuertabellen in Form von Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagestabellen zugrunde gelegt, in denen für die einzelnen Lohnzahlungen die dazugehörigen Lohnsteuerbeträge ausgewiesen werden. Die Steuerbeträge der Lohnsteuertabellen sind nach den Tarifformeln des § 32 a EStG (beziehungsweise aus der Einkommensteuertabelle) in der Annahme errechnet worden, dass z. B. der im Monat empfangene Lohn ohne Unterbrechung und in gleich bleibender Höhe das ganze Jahr über bezogen wird. Wegen des progressiven Steuertarifs führt jede ungleiche Verteilung des Lohnes über das Jahr (Schwankungen, Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit u. Ä.) zu falschem Steuerabzug, der im Nachhinein in einer Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden muss.
Den wichtigsten persönlichen Abzugsmöglichkeiten wird dadurch Rechnung getragen, dass ohne Einzelnachweis Pauschalbeträge anerkannt werden, die in den Lohnsteuertabellen bei der Berechnung der Lohnsteuer bereits berücksichtigt worden sind: Arbeitnehmerpauschbetrag (1 044 ), Sonderausgabenpauschbetrag (36, bei Verheirateten 270 ) sowie Vorsorgepauschale (seit 1996 20 % des Lohnes bis zu einer Höchstgrenze). Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen, die von den Gemeinden ausgestellt wird und auf der Familienstand, Kinderzahl und (wegen der Kirchensteuer) Religionszugehörigkeit eingetragen werden, sodass diese Merkmale beim Quellenabzug berücksichtigt werden können. Nach dem Familienstand werden die Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen mit entsprechend unterschiedlicher Berechnung der Lohnsteuer in den Lohnsteuertabellen eingereiht. Innerhalb der Steuerklassen I bis V wird außerdem nach der Zahl der zu gewährenden Kinderfreibeträge unterteilt. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer zusätzliche ihm zustehende Abzugsmöglichkeiten wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben (außer Vorsorgeaufwendungen) oder außergewöhnliche Belastungen im Voraus vom Finanzamt als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (Lohnsteuerermäßigungsverfahren), sofern die geltend gemachten abziehbaren Beträge mehr als 600 betragen; Werbungskosten dürfen dabei nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmerpauschbetrag (1 044 ) übersteigt. Einen derartigen Freibetrag muss der Arbeitgeber dann beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Stattdessen oder auch daneben kann der Arbeitnehmer derartige Abzüge auch im Nachhinein durch einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen; der Lohnsteuerjahresausgleich wurde mit Wirkung ab 1991 abgeschafft. Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen sowie Steuerfreibeträge für Wohnungseigentum können uneingeschränkt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Bei Ehepaaren setzt wegen des Splittingverfahrens eine korrekte Besteuerung der Lohnbezüge des einen Partners Kenntnis auch des Einkommens des anderen voraus. Bei Steuerklasse III (Einverdienerehepaare) wird die Lohnsteuer aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle errechnet. Doppelverdienerehepaare können wählen zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV; bei Klasse IV werden gleich große Einkommen der Ehegatten unterstellt und die Steuerbeträge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle abgeleitet. Bei Steuerklasse V wird angenommen, dass der Lohn 40 % des gesamten Lohneinkommens beider Ehegatten ausmacht, und die Lohnsteuer für den in dieser Klasse V eingereihten Ehegatten entsprechend aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle errechnet. Arbeitnehmerehepaare, die die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt haben, werden wegen möglicherweise zu wenig einbehaltener Lohnsteuer im Unterschied zu Ehepaaren, die beide die Klasse IV gewählt haben, (seit 1990) stets im Nachhinein noch zur Einkommensteuer veranlagt. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die nebeneinander Löhne von mehreren Arbeitgebern bezogen haben. oder wenn im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde. In allen übrigen Fällen werden Arbeitnehmer dann zur Einkommensteuer veranlagt, wenn die übrigen, nicht in Lohn bestehenden Einkünfte insgesamt 410 übersteigen. Die nicht pauschalierte Lohnsteuer wird bei der Veranlagung als Vorauszahlung zur Einkommensteuer behandelt.
Mit einem Aufkommen von (2000) 265,5 Mrd. DM bestreitet die Lohnsteuer nicht nur den größten Teil des Aufkommens der Einkommensteuer, sondern stellt auch die aufkommenstärkste Steuer überhaupt dar.
In Österreich stellt die Lohnsteuer wie in Deutschland eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Regelung des Quellenabzugs ist ähnlich, aber es gibt keine Lohnsteuerklassen, da die österreichischen Einkommensteuer keine Freibeträge und kein Ehegattensplitting kennt. Die Lohnsteuerkarte wurde ab 1994 abgeschafft. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) wird seit 1993 pauschal mit 6 % besteuert. Das Aufkommen der Lohnsteuer betrug (2000) 194 Mrd. S. - Die Schweiz kennt keinen steuerlichen Quellenabzug bei Lohneinkünften.
Das gesamte L.-Recht. Komm., begr. v. H. Oeftering (1971 ff.);
Hb. zum L.-Recht, hg. v. F. Klein u. a., Losebl. (1975 ff.);
Hb. zur L... ., hg. v. Dt. Wiss. Steuerinstitut der Steuerberater u. Steuerbevollmächtigten (jährlich, früher u. a. T.).
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Lohn|steu|er, die: Steuer für Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.
Universal-Lexikon. 2012.