Kọ̈r|per|schafts|steu|er, Kọ̈r|per|schaft|steu|er, die (Steuerw.):
Steuer auf das Einkommen von Unternehmen u. [Kapital]gesellschaften.
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Körperschaftsteuer,
eine Steuer auf das wirtschaftliche Ergebnis (Gewinn, Reinertrag u. Ä.) bestimmter Unternehmensformen; wird oft (ökonomisch nicht ganz korrekt) auch als »Einkommensteuer juristischer Personen« bezeichnet. In Deutschland sind steuerpflichtig v. a. Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts sowie bestimmte nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn (»Einkommen«), der grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sowie nach den besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermitteln ist. Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig (unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht), übrige Körperschaften nur mit ihrem Inlandseinkommen (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht).
Die Rechtfertigung einer Körperschaftsteuererhebung auf Kapitalgesellschaften (nicht aber auf Personengesellschaften) ist umstritten. In ökonomischer Sicht ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft ebenso Einkommen der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen (Anteilseigner, Aktionäre) wie bei einer Personengesellschaft, deren Gesamtgewinn ohnehin den Gesellschaftern zugerechnet und sodann bei ihnen der Einkommensteuer unterworfen wird. Somit könnte die Körperschaftsteuer also wegfallen, wenn gleichzeitig der Einkommensbegriff der Einkommensteuer entsprechend weiter gefasst würde. Eine besondere Körperschaftsteuer lässt sich allenfalls steuertechnisch als »Ergänzungssteuer zur Einkommensteuer« mit den Argumenten rechtfertigen, dass eine Einbeziehung nicht ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften in die Einkommensteuer der Anteilseigner (z. B. Modell der Teilhabersteuer) auf Unverständnis und auf erheblich technische Probleme stoßen würde (Gefahr der Steuerhinterziehung) und dass andererseits bei der herkömmlichen Einkommensteuer ohne ergänzende Körperschaftsteuer einbehaltene Körperschaftsgewinne (zunächst) steuerfrei blieben.
Nach dem »Grad der Abstimmung« (Integration) unterscheidet man das »klassische« System der Körperschaftsteuer und Verfahren der Integration von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer. Beim »klassischen« System der Körperschaftsteuer (z. B. Schweiz, USA, Bundesrepublik Deutschland bis 1976) wird die Körperschaftsteuer völlig selbstständig neben der Einkommensteuer erhoben. Dadurch entstehen zwei Grundprobleme: 1) Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die an die Anteilseigner ausgeschüttet wurden, werden durch die Körperschaftsteuer und durch die persönliche Einkommensteuer zweifach besteuert; 2) einbehaltene Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden mit einem (Körperschaftsteuer-)Satz besteuert, der höchstens zufällig dem Steuersatz auf gleich große (sonstige) Ersparnisse natürlicher Personen oder auf gleich große einbehaltene Gewinne von Personengesellschaften entspricht. Liegt der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne unter dem Spitzensatz der Einkommensteuer, so kann es für »Spitzenverdiener« lohnend sein, wenn der Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht ausgeschüttet wird. Steigt dadurch der Wert der Gesellschaftsanteile, so ermöglicht dies steuerfreie oder steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne. In der Bundesrepublik Deutschland war daher der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne bis zur Steuerreform 1990 ebenso hoch wie der Spitzensatz der Einkommensteuer.
Verfahren der Integration von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bemühen sich, die Doppelbelastung für den gesamten Gewinn (Teilhabersteuer, Betriebsteuer) oder aber zumindest für die Ausschüttungen zu beseitigen beziehungsweise zu mildern, und zwar entweder auf der Ebene der Gesellschaft (Steuersatz von 0 % für ausgeschüttete Gewinne oder Abzug der Ausschüttungen als Betriebsausgaben) oder aber auf der Ebene der Anteilseigner durch volle (Deutschland bis 2001) oder teilweise (z. B. Großbritannien) Anrechnung der Körperschaftsteuer (wie eine Steuervorauszahlung) auf die Einkommensteuer (Anrechnungsverfahren). In der Bundesrepublik Deutschland galt 1977-2000 (seit der deutschen Einheit auch in den neuen Ländern) das Anrechnungsverfahren: Gewinne einer Kapitalgesellschaft usw. wurden einheitlich mit (seit 1994) 45 % besteuert. Sofern Gewinne der laufenden oder früherer Perioden (Auflösung von Rücklagen) ausgeschüttet wurden, stellte man vor der Ausschüttung eine Steuerbelastung von (seit 1994) 30 % her (in der Regel über eine Steuerminderung). Die Aktionäre erhielten mit der Ausschüttung eine Steuergutschrift. Diese Körperschaftsteuergutschrift zählte beim Aktionär zu den Kapitaleinkünften und wurde dann auf die Einkommensteuerschuld des Aktionärs angerechnet, sodass die Dividende im Ergebnis ausschließlich mit Einkommensteuer (entsprechend dem Gesamteinkommen des Aktionärs) belastet war. Lag der persönliche Einkommensteuersatz unter 30 %, so erhielt der Aktionär eine entsprechende Vergütung durch das Finanzamt. Die Entscheidung für einen abgesenkten »Ausschüttungs-Steuersatz« hatte zwei Gründe: Zum einen sollten die Barausschüttungen gegenüber dem bis 1976 geltenden Ausschüttungssteuersatz von 15 % »optisch« nicht zu stark verringert werden, zum anderen wollte man die Mehrbelastung der Dividendenbezüge von Ausländern, die nicht am Anrechnungsverfahren teilnehmen, in Grenzen halten.
Das Steuersenkungsgesetz vom 23. 10. 2000 brachte ab 2001 einen grundlegenden Wandel: Der Körperschaftsteuersatz wurde für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich auf 25 % gesenkt, und das Vollanrechnungsverfahren wurde wieder abgeschafft. Der Gewinn der Kapitalgesellschaften wird damit auf Gesellschaftsebene mit 25 % endgültig besteuert (so genannte Definitivsteuer), für Dividenden entfällt die bisherige Verrechnung der Körperschaftsteuer mit der Steuer des Dividendenempfängers. Dafür gehen Dividenden beim Aktionär nur noch mit 50 % in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein (Halbeinkünfteverfahren). Die Neuregelung bedeutet bei unveränderter Bruttodividende für Aktionäre mit einem persönlichen Einkommensteuersatz über 40 % eine steuerliche Entlastung, für Aktionäre mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz kommt es dagegen zu einer Mehrbelastung (sofern nicht der Sparerfreibetrag eine Besteuerung ausschließt). Gleichzeitig mit der Neuregelung der Dividendenbesteuerung wurde die Kapitalertragsteuer für Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften von 25 % auf 20 % gesenkt. Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von anderen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften bezieht, sind beim Empfänger steuerbefreit (§ 8 b Absatz 1 KStG). Durch das Gesetz zur Fortentwicklung ders Unternehmensteuerreform wurde im Dezember 2001 aber auf Drängen der Kommunen sichergestellt, dass Dividenden aus Streubesetz, also aus Beteiligungen von weniger als 10 %, der Gewerbesteuer unterliegen. Zugleich sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen deutscher Kapitalgesellschaften an anderen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften ab 2002 steuerfrei. Bei natürlichen Personen werden derartige Veräußerungsgewinne in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen, d. h., bei der Ermittlung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien wird nur die Hälfte des Veräußerungserlöses angesetzt. Die Neuregelung der Körperschaftsteuer führt zu einer Begünstigung der Gewinneinbehaltung gegenüber der Gewinnausschüttung und zu einer deutlich geringeren Belastung des einbehaltenen Gewinns von Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuersatz 25 %) im Vergleich zu Personengesellschaften (Einkommensteuersatz maximal 48,5 %, ab 2005 42 %). Diese Ungleichbehandlung wird mit der neu eingeführten Möglichkeit der pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) gerechtfertigt, die freilich von vielen als verfassungsrechtlich ebenso problematisch angesehen wird wie die unterschiedliche Belastung von Kapital- und Personengesellschaft. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit einer Option von Personengesellschaften für eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft (mit einem Steuersatz von 25 %) ist wieder aufgegeben worden. Als Ausgleich für die Steuerfreiheit, die die Körperschaftsteuerreform für Veräußerungsgewinne der Kapitalgesellschaften gebracht hat, erhielten Personengesellschaften durch die im Dezember 2001 beschlossene Nachbesserung der Unternehmenssteuerreform eine einkommensteuerliche Entlastung in Form der Steuerfreiheit wiederangelegter Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen (nur) an Kapitalgesellschaften. - Die Körperschaftsteuer steht Bund und Ländern als Gemeinschaftssteuer je zur Hälfte zu.
Die Entwicklung der Körperschaftsteuer in Deutschland begann mit der Ausdehnung der Einkommensteuer auf juristische Personen, wie AG und Genossenschaften (in Preußen 1891). 1920 wurde die Körperschaftsteuer im Zuge der erzbergerschen Finanzreform als selbstständige (Reichs-)Steuer eingeführt, und zwar mit einem Steuersatz von zunächst 10 % (bis 1946 Anhebung auf 65 %). 1953 wurde der gespaltene Körperschaftsteuertarif eingeführt (seit 1958 auf einbehaltene Gewinne 51 % und auf ausgeschüttete 15 %), den 1977 das Anrechnungsverfahren ablöste.
In Österreich beträgt der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 34 %. Aufseiten der Aktionäre wurden seit 1986 die Dividendenbezüge natürlicher Personen zur Abschwächung der Doppelbelastung lediglich mit dem halben individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Seit 1994 ist die Einkommensteuerschuld der Dividendenempfänger durch die nunmehr als Abgeltungsteuer erhobene Kapitalertragsteuer auf Dividenden (25 %) abgegolten. Das Aufkommen der Körperschaftsteuer steht ausschließlich dem Bund zu.
In der Schweiz besteuert der Bund im Rahmen der direkten Bundessteuer den Ertrag (Gewinn) juristischer Personen. Für Aktiengesellschaften. GmbH und Genossenschaften beträgt der Steuersatz (seit 1998) einheitlich 8,5 %. Neben dem Bund unterwerfen alle Kantone Ertrag beziehungsweise Gewinn (und Kapital beziehungsweise Vermögen) der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eigenen »Ertragsteuern«. Die Gemeinden erheben meist einen Zuschlag auf diese kantonalen Staatssteuern. (Steuerbelastungsvergleich)
Taxing profits in a global economy. Domestic and international issues, hg. v. der OECD (Paris 1991).
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Kọ̈r|per|schafts|steu|er, (Steuerw.:) Kọ̈r|per|schaft|steu|er, die: Steuer auf das Einkommen von Unternehmen u. [Kapital]gesellschaften.
Universal-Lexikon. 2012.