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Besitzmittlungsverhältnis
Besitzmittlungsverhältnis,
 
besitzrechtliche Beziehung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer einer Sache (Besitz). Voraussetzung für das Entstehen eines Besitzmittlungsverhältnisses ist unmittelbarer Besitz einer Person (z. B. des Mieters an der Mietsache) und ein Rechtsverhältnis (z. B. Miete) dieser Person zu einer anderen (z. B. zum Vermieter), aus dem sich ergibt, daß der unmittelbare dem mittelbaren Besitzer (z. B. Vermieter) gegenüber nur auf Zeit zum Besitz der Sache berechtigt oder verpflichtet ist (§ 868 BGB). Besondere Bedeutung kommt dem Besitzmittlungsverhältnis bei der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen in Gestalt des Besitzkonstituts zu: Zur Übereignung einer beweglichen Sache sind die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und die (körperliche) Übergabe der Sache erforderlich. Gemäß § 930 BGB kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird, kraft dessen die Sache bei dem Veräußerer verbleibt, er also den unmittelbaren, der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Von großer praktischer Bedeutung ist das Besitzkonstitut bei der Sicherungsübereignung.

Universal-Lexikon. 2012.