Akademik

Erbverbrüderung
Erbverbrüderung,
 
Konfraternität, das durch einen Erbvertrag wechselseitig zugesicherte Erbrecht zweier oder mehrerer regierender Häuser für den Fall ihres Aussterbens. Die Erbverbrüderung war nur zwischen Familien des Hochadels möglich und bedurfte, sofern hiervon Lehen des Heiligen Römischen Reiches betroffen waren, kaiserlicher Bestätigung. Die seit dem 13. Jahrhundert nachweisbare Erbverbrüderung war bedeutend als Instrument territorialer Politik.
 

* * *

Ẹrb|ver|brü|de|rung, die (Rechtsspr.): durch Erbvertrag zugesichertes wechselseitiges Erbrecht zweier od. mehrerer regierender Häuser für den Fall ihres Aussterbens.

Universal-Lexikon. 2012.