beglaubigen; für echt befinden; bestätigen; verbürgen; authentisieren; bevollmächtigen; akkreditieren; legalisieren
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be|ur|kun|den 〈V. tr.; hat〉
1. durch Urkunde(n) beweisen, bezeugen
2. aufgrund von Urkunden bescheinigen, beglaubigen
3. zu Protokoll geben
● den Kauf des Hauses \beurkunden
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be|ur|kun|den <sw. V.; hat:
1. urkundlich festhalten:
etw. in den Akten b.;
Geburten, Verträge b.;
beurkundete Rechte;
die Kirchenbücher beurkunden das Sterbedatum (belegen es, weisen es urkundlich aus).
2. (veraltet) bezeugen, offenbaren:
seine Gesinnung b.;
eine Angelegenheit als wahr b.
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be|ur|kun|den <sw. V.; hat: 1. urkundlich festhalten: etw. in den Akten b.; Geburten, Verträge b.; beurkundete Rechte; die Kirchenbücher beurkunden das Sterbedatum (belegen es, weisen es urkundlich aus). 2. (veraltet) a) bezeugen, offenbaren: seine Gesinnung b.; Ferner hat der frühere Außenminister ... den Inhalt eines Briefes von Theo Kordt ... als wahr beurkundet (Rothfels, Opposition 191, Anm.); b) <b. + sich> sich zeigen, offenbar werden: in dieser Haltung beurkundet sich seine Gesinnung.
Universal-Lexikon. 2012.