Heimatlose,
nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 eine Gruppe von Verschleppten und Flüchtlingen des Zweiten Weltkrieges und deren Abkömmlinge, die als fremde Staatsangehörige oder Staatenlose eine den Deutschen angenäherte Rechtsstellung besitzen (Displaced Persons). Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland setzt eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz nicht voraus und ist auch von den Voraussetzungen einer Asylgewährung unabhängig. Bei Einbürgerungen und bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden sie im Vergleich zu anderen Ausländern bevorzugt behandelt.
* * *
Hei|mat|lo|se, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete>: jmd., der heimatlos ist.
Universal-Lexikon. 2012.