Staa|ten|lo|se, die/eine Staatenlose; der/einer Staatenlosen, die Staatenlosen/zwei Staatenlose:
weibliche Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
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Staatenlose,
Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Staatsangehörigkeit Grundlage für ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Staat, für den staatlichen Schutz im Ausland und für zahlreiche Berechtigungen im nationalen Recht ist (z. B. Wahlrecht, Zugang zum öffentlichen Dienst), sind Staatenlose überall in ungesicherter und benachteiligter Stellung. Deswegen bestehen seit jeher Bestrebungen, durch völkerrechtliche Vereinbarungen (Übereinkommen vom 28. 9. 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Übereinkommen vom 30. 8. 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit, Übereinkommen vom 13. 9. 1973 zur Verminderung der Fälle von Staatenlosigkeit) und Gestaltung des nationalen Rechts die Entwicklung der Staatenlosigkeit zu verhindern und die Rechtsstellung der Staatenlosen zu verbessern. Zur Verwirklichung der Übereinkommen vom 30. 8. 1961 und vom 13. 9. 1973 erging in der Bundesrepublik Deutschland das Ausführungsgesetze vom 29. 6. 1977, das Einbürgerungsansprüche von Staatenlosen festschreibt. - Die Staatenlosigkeit kann u. a. durch Ausbürgerung oder bei Gebietswechsel (z. B. bei Flucht) entstehen. (Nansenpass)
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Staa|ten|lo|se, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete>: jmd., der keine Staatsangehörigkeit besitzt.
Universal-Lexikon. 2012.